Die Bundes- und Landesregierung haben verschiedenste Maßnahmen ergriffen, um die Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen. Hier finden Sie Informationen zu verschiedenen Förderprogrammen, von der Überbrückungshilfe bis hin zur Ausbildungsprämie.
Unternehmen und Selbständige aus Bayern, die im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, bekamen Ende November 2022 Post von den Bewilligungsstellen. Das per Brief und E-Mail versendete Erinnerungsschreiben enthält Informationen sowie einen Link und QR-Code zu einer Online-Plattform, über die sich die Abwicklung der erhaltenen Soforthilfen einfach und schnell abschließen lässt. Über die Online-Plattform werden außerdem mögliche oder anteilige Rückzahlungen registriert, falls 2020 zu viel Corona-Soforthilfe ausbezahlt wurde. Absender des Schreibens sind die Bewilligungsstellen der Bezirksregierungen, für Unternehmen und Selbstständige aus Mainfranken entsprechend die Regierung von Unterfranken.
Konkret geht es um Corona-Soforthilfe, die im Zeitraum von März bis Mai 2020 beantragt wurde. Der Bund und der Freistaat Bayern zahlten in den ersten Monaten der Pandemie kurzfristig rund 2,2 Milliarden Euro aus, um Liquiditätsengpässe auszugleichen und Insolvenzen zu verhindern. Unternehmen und Selbständige hatten bei der Antragstellung geschätzt, wie hoch ihr Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten sein würde. Der Liquiditätsengpass berechnet sich aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen; keine Personalkosten) abzüglich der Einnahmen. Jetzt gilt es zu prüfen, ob die damalige Prognose tatsächlich so eingetreten ist. Dies ist ein wichtiger Schritt zum Abschluss des Verfahrens. Für eine mögliche Rückzahlung von zu hoher Corona-Soforthilfe ist Zeit bis zum 30. Juni 2023. Eine schnelle Rückzahlung noch im Jahr 2022 kann aber steuerliche Vorteile mit sich bringen.
Unternehmen und Selbständige berechnen zunächst ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass für die drei Monate Bewilligungszeitraum im Jahr 2020. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bietet dazu weitere Informationen und eine Online-Berechnungshilfe auf www.soforthilfecorona.bayern.
Das Ergebnis lässt sich in wenigen Schritten und Klicks über die Online-Plattform eintragen. Ein individueller Link bzw. QR-Code findet sich im persönlichen Erinnerungsschreiben. Auf der Online-Plattform sind bereits einige Daten zum Antrag hinterlegt. Per Klick lässt sich dann angeben, ob
zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe bereits vor Erhalt des Erinnerungsschreibens zurückgezahlt wurde.
zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nach Erhalt des Erinnerungsschreibens zurückgezahlt wurde. Diese Option kann erst angeklickt werden, wenn ein Nachweis der Rückzahlung vorliegt (zum Beispiel ein Kontoauszug oder Überweisungsbeleg). Die Kontodaten und ein Verwendungszweck für die Rückzahlung stehen im Erinnerungsschreiben. Der Nachweis lässt sich direkt in der Online-Eingabemaske hochladen.
der tatsächliche Liquiditätsengpass der Prognose entsprach.
In allen drei Fällen ist die Rückmeldung für die Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfe damit erstmal erledigt. Wer aufgrund seiner besonderen wirtschaftlichen Situation zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe innerhalb der rund sieben Monate langen Rückzahlungsfrist nicht komplett zurückzahlen kann, kann so vorgehen: Bis zum 30. Juni 2023 kann zunächst ein Teilbetrag angespart werden. In Abstimmung mit der zuständigen Bewilligungsstelle kann dann Ratenzahlung für den Restbetrag vereinbart werden. Die Ratenzahlung kann ab Mitte Juni 2023 über das Online-Portal beantragt werden.
Wer sich bis zum Fristende am 30. Juni 2023 nicht über die Online-Plattform zurückmeldet, muss mit einem verpflichtenden Rückmeldeverfahren rechnen. Sollte sich in diesem Verfahren herausstellen, dass eine etwaige Überkompensation nicht gemeldet wurde, kann dies zu Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug führen. Wer sich bereits jetzt über die Online-Plattform zurückmeldet, hat seine Pflicht erfüllt und wird diesbezüglich nicht noch einmal angeschrieben.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium veröffentlicht auf www.soforthilfecorona.bayern laufend aktualisierte Antworten auf häufige Fragen.
Für Rückfragen ist unter 089/57907066 eine Servicehotline geschaltet, die montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar ist. Fragen per E-Mail werden unter info@soforthilfecorona.bayern.de beantwortet (unter Angabe der sogenannten MVO-Nummer aus dem Erinnerungsschreiben).
Die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 wurde als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes aus dem Jahr 2019 ausgezahlt und richtete sich insbesondere an Solo-Selbstständige, Ein- sowie Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die keine oder kaum betriebliche Fixkosten vorzuweisen hatten. Die Beantragung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus sowie Neustarthilfe 2022 ist abgelaufen.
Bitte beachten Sie: Da die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 als Vorschuss ausgezahlt wurde, müssen Endabrechnungen eingereicht werden.
Nach Ablauf des Förderzeitraums müssen Empfänger der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 eine Endabrechnung einreichen, sofern Ihr Antrag auf Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und/oder Neustarthilfe 2022 bewilligt oder teilbewilligt wurde. In der Endabrechnung sind die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum anzugeben und dem Referenzumsatz aus dem Jahr 2019 gegenüberzustellen. So wird überprüft, ob Sie die als Vorschuss ausbezahlte Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und/oder Neustarthilfe 2022 vollständig oder in Teilen behalten können, weil sich Ihr Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat.
Das Einreichen der Endabrechnung(en) ist ausschließlich in digitaler Form möglich. Hier gelangen Sie zum Portal, über das Sie Ihre Endabrechnung(en) einreichen können.
Nachdem Sie Ihre Daten eingegeben haben, erhalten Sie direkt eine unverbindliche Rückmeldung, ob und gegebenenfalls wieviel Sie von dem Vorschuss zurückbezahlen müssen.
Bitte beachten Sie: Haben Sie Ihren Antrag auf Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und/oder Neustarthilfe 2022 eigenständig gestellt ("Direktantragstellung"), so müssen Sie auch Ihre Endabrechnung(en) selbst einreichen. Wurde die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und/oder Neustarthilfe 2022 über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) beantragt, müssen Sie auch die Endabrechnung(en) über einen prüfenden Dritten einreichen. Anfallende Kosten für einen prüfenden Dritten werden bei der Endabrechnung nicht erstattet.
Für die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 gelten unterschiedliche Fristen für das Einreichen der Endabrechnung. Eine Übersicht finden Sie nachfolgend.
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021)
Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 sowie Oktober 2021 bis Dezember 2021)
Neustarthilfe 2022 (Förderzeitram Januar 2022 bis März 2022 sowie April 2022 bis Juni 2022)
Sofern Sie die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und/oder Neustarthilfe 2022 ganz oder in Teilen zurückzahlen müssen, gelten folgende Fristen:
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021)
Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 sowie Oktober 2021 bis Dezember 2021)
Neustarthilfe 2022 (Förderzeitraum Januar 2022 bis März 2022 sowie April 2022 bis Juni 2022)
Bitte beachten Sie: Sie müssen erst nach Erhalt des Schlussbescheides, der die Angaben im Endabrechnungsportal bestätigt, die Rückzahlung an die zuständige Bewilligungsstelle zahlen!
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Das Online-Antragsportal, über das Sie Ihre Endabrechnung einreichen können, erreichen Direktantragstellende unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. prüfende Dritte über antrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Eine Übersicht zur Endabrechnung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus sowie Neustarthilfe 2022 finden Sie hier (Kurzübersicht als PDF) sowie hier (ausführliche Übersicht).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat verschiedene Hotlines für Fragen rund um die Neustarthilfen eingerichtet. Diese erreichen Sie von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2022.
Für Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler aller Branchen, die aufgrund der Corona-Pandemie kräftige Einbußen erleiden, hat die Bundesregierung mit den Überbrückungshilfen verschiedene Förderprogramme aufgelegt, die in Abhängigkeit des jeweiligen corona-bedingten Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum aus dem Jahr 2019 Fixkostenzuschüsse gewährten.
Die Antragsfristen sind abgelaufen.
Bitte beachten Sie: Nach Ablauf des Förderzeitraum müssen Sie über Ihren prüfenden Dritten für jedes Überbrückungshilfeprogramm eine Schlussabrechnung einreichen, da die Unterstützungszahlungen auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten gebilligt wurden. Im Rahmen der Schlussabrechnung werden die tatsächlich realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen an die Bewilligungsstelle übermittelt. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewähltem Programm zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Für die einzelnen Programme der Überbrückungshilfen ist das Einreichen einer Schlussabrechnung erforderlich. Dies erfolgt - analog zur Antragstellung - über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) über das Online-Antragsportal.
Die verschiedenen Programme der Überbrückungshilfen wurden in zwei Pakete eingeteilt. Folgende Fristen für das Einreichen der Schlussabrechnung gelten:
Überbrückungshilfe I bis III (Paket 1)
Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)
Sofern im Einzelfall eine weitere Verländerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine "Nachfrist" bis 31. Dezember 2023 beantragt werden. Dies erfolgt über das digitale Antragsportal und wird ab Anfang 2023 möglich sein.
Bitte beachten Sie: Alle Schlussabrechnungen eines Paketes müssen gebündelt von einem prüfenden Dritten bearbeitet und eingereicht werden. Wurden verschiedene Hilfen in einem Paket ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten beantragt, ist vor Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einem prüfenden Dritten umzusetzen. Unter der Voraussetzung, dass alle vorliegenden Unterlagen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, können andere prüfende Dritte den Auftrag zur weiteren Betreuung übernehmen und bearbeiten. Das Gleiche gilt für die Übernahme der Schlussabrechnung durch andere prüfende Dritte bei triftigen Gründen der Nichterreichbarkeit der oder des ursprünglich prüfenden Dritten.
Sofern sich im Zuge der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen Rückzahlungen ergeben, wird die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Darüber hinaus finden Sie weiterführende Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Eine FAQ-Übersicht zum Thema Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen finden Sie hier.
Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Leitfaden für prüfende Dritte zur Erstellung der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen I-III sowie der November- und Dezemberhilfe erstellt. Diesen Leitfaden können Sie hier herunterladen.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2022.
Mit der November- und Dezemberhilfe unterstützte der Bund Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab dem 2. November 2020 betroffen waren.
Die Antragsfrist ist ausgelaufen.
Bitte beachten Sie: Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) ist eine Schlussabrechnung einzureichen. Diese erfolgt - analog zur Antragstellung über den prüfenden Dritten - ausschließlich in digitaler Form. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die November- bzw. Dezemberhilfe vollständig zurückzuzahlen. Sofern Sie November- bzw. Dezemberhilfe eigenständig beantragt haben ("Direktantragstellende"), ist keine Schlussabrechnung erforderlich. Hier kann es stichprobenartig zu Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle kommen.
Haben Sie November- bzw. Dezemberhilfe über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) beantragt, ist eine Schlussabrechnung einzureichen. Diese erfolgt - analog zur Antragstellung über den prüfenden Dritten - ausschließlich in digitaler Form. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die November- bzw. Dezemberhilfe vollständig zurückzuzahlen.
Sofern Sie November- bzw. Dezemberhilfe eigenständig beantragt haben ("Direktantragstellende"), ist keine Schlussabrechnung erforderlich. Hier kann es stichprobenartig zu Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle kommen.
Die Schlussabrechnung zur November- bzw. Dezemberhilfe über einen prüfenden Dritten ist bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen.
Bitte beachten Sie: Haben Sie November- bzw. Dezemberhilfe eigenständig, d.h. ohne einen prüfenden Dritten, beantragt, ist keine Schlussabrechnung erforderlich.
Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Darüber hinaus finden Sie weiterführende Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Leitfaden für prüfende Dritte zur Erstellung der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen I-III sowie der November- und Dezemberhilfe erstellt. Diesen Leitfaden können Sie hier herunterladen.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2022.
Die Härtefallhilfen unterstützten Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten waren, im besonderen Einzelfall. Sie richteten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht griffen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe.
Die Antragsfrist ist ausgelaufen.
Bitte beachten Sie: Die Bewilligungsstelle kann verlangen, dass eine Schlussabrechnung über die erhaltenen Billigkeitsleistungen vorgelegt wird.
Die Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe finden Sie hier.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.Die Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller war ein Progammteil der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe. Ziel der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller war die Unterstützung der von der Absage von Weihnachtsmärkten und Volksfesten betroffenen Marktkaufleute und Schausteller bei ihrem privaten Lebensunterhalt.
Die Antragsfrist ist ausgelaufen.
Bitte beachten Sie: Die Bewilligungsstelle kann verlangen, dass eine Schlussabrechnung über die erhaltenen Billigkeitsleistungen vorgelegt wird.
Die Informationen, die Links enthalten, sind mit größter Sorgfalt zusammengestellt worden. Eine Gewähr für die Richtigkeit können wir nicht übernehmen.
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