15.03.2024 - CoronavirusCorona-Überbrückungshilfen: Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung bis 30. September 2024 verlängert

Bund und Länder haben sich im Rahmen einer Sonderbesprechung der Wirtschaftsministerkonferenz auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen sowie der November-...

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27.12.2023 - Thema: CoronavirusUmsatzsteuersätze in der Silvesternacht

Die mit Ablauf des 31.12.2023 auslaufende Regelung zu ermäßigten Steuersätzen in der Gastronomie soll Gastronomen zumindest in der Silvesternacht kein Kopfzerbrechen bereiten.

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Soforthilfe, November-/Dezemberhilfe sowie Neustart- und Überbrückungshilfen

Ob Corona-Soforthilfe, Neustart- oder Überbrückungshilfe: Nach dem Ende des Förderzeitraums gilt es, die bei der Antragstellung getroffenen Prognosen zu überprüfen.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfe, der Endabrechnung der Neustarthilfen sowie der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen.

Nicht vergessen

Schlussabrechnung und Rückmeldeverfahren der Corona-Wirtschafthilfen

Wichtige Fristen für Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen, die nicht versäumt werden dürfen!

31. Dezember 2023: Fristende des Rückmeldeverfahrens der Corona-Soforthilfe (Ausnahme für Personen- und Kapitalgesellschaften: Rückmeldefrist hier bis 29. Februar 2024)

31. Januar 2024: Fristende zur Einreichung der Schlussabrechnung für Corona-Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen (verlängert; bislang: 31. Oktober 2023)

29. Februar 2024: Fristende des Rückmeldeverfahrens der Corona-Soforthilfe für Personen- und Kapitalgesellschaften

30. September 2024: Ende der Verlängerungsfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung für Corona- Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe (Hinweis: Fristverlängerung musste im Vorfeld beantragt werden, verlängert; bislang 31. März 2024)

Bitte beachten Sie: Das Einreichen einer Schlussabrechnung bei den Corona-Überbrückungshilfen ist genauso wie die Teilnahme am Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfe für Empfänger der jeweiligen Förderung verpflichtend. Andernfalls müssen die Hilfen vollständig zurückgezahlt werden bzw. es können rechtliche Konsequenzen drohen.

Corona-Soforthilfe: Rückmeldeverfahren

Allgemeine Informationen

Unternehmen und Selbständige aus Bayern, die im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, bekamen Ende November 2022 Post von den Bewilligungsstellen. Das per Brief und E-Mail versendete Erinnerungsschreiben enthält Informationen sowie einen indivuduellen Link und QR-Code zu einer Online-Plattform, über die sich die Abwicklung der erhaltenen Soforthilfen einfach und schnell abschließen lässt. Über die Online-Plattform werden außerdem mögliche oder anteilige Rückzahlungen registriert, falls 2020 zu viel Corona-Soforthilfe ausbezahlt wurde. Absender des Schreibens sind die Bewilligungsstellen der Bezirksregierungen, für Unternehmen und Selbstständige aus Mainfranken entsprechend die Regierung von Unterfranken.

Warum wird ein Rückmeldeverfahren durchgeführt?

Konkret geht es um Corona-Soforthilfe, die im Zeitraum von März bis Mai 2020 beantragt wurde. Der Bund und der Freistaat Bayern zahlten in den ersten Monaten der Pandemie kurzfristig rund 2,2 Milliarden Euro aus, um Liquiditätsengpässe auszugleichen und Insolvenzen zu verhindern. Unternehmen und Selbständige hatten bei der Antragstellung geschätzt, wie hoch ihr Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten sein würde. Der Liquiditätsengpass berechnet sich aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen; keine Personalkosten) abzüglich der Einnahmen. Jetzt gilt es zu prüfen, ob die damalige Prognose tatsächlich so eingetreten ist. Dies ist ein wichtiger Schritt zum Abschluss des Verfahrens. Für eine mögliche Rückzahlung von zu hoher Corona-Soforthilfe ist Zeit bis zum 31. Dezember 2023 (Achtung: Ausnahmeregelung für Personen- und Kapitalgesellschaften beachten!)

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen und Selbständige berechnen zunächst ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass für die drei Monate Bewilligungszeitraum im Jahr 2020. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bietet dazu weitere Informationen und eine Online-Berechnungshilfe auf www.soforthilfecorona.bayern.

Das Ergebnis lässt sich in wenigen Schritten und Klicks über die Online-Plattform eintragen. Ein individueller Link bzw. QR-Code findet sich im persönlichen Erinnerungsschreiben. Auf der Online-Plattform sind bereits einige Daten zum Antrag hinterlegt. Per Klick lässt sich dann angeben, ob

  1. zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe bereits vor Erhalt des Erinnerungsschreibens zurückgezahlt wurde.

  2. zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nach Erhalt des Erinnerungsschreibens zurückgezahlt wurde. Diese Option kann erst angeklickt werden, wenn ein Nachweis der Rückzahlung vorliegt (zum Beispiel ein Kontoauszug oder Überweisungsbeleg). Die Kontodaten und ein Verwendungszweck für die Rückzahlung stehen im Erinnerungsschreiben. Der Nachweis lässt sich direkt in der Online-Eingabemaske hochladen.

  3. der tatsächliche Liquiditätsengpass der Prognose entsprach.

In allen drei Fällen ist die Rückmeldung für die Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfe damit erstmal erledigt. Wer aufgrund seiner besonderen wirtschaftlichen Situation zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe innerhalb der Rückzahlungsfrist nicht komplett zurückzahlen kann, kann so vorgehen: Bis zum 31. Dezember 2023 kann zunächst ein Teilbetrag angespart werden. In Abstimmung mit der zuständigen Bewilligungsstelle kann dann eine Ratenzahlung für den Restbetrag vereinbart werden. Die Ratenzahlung kann über das Online-Portal beantragt werden. In Ausnahmefällen ist auch ein Erlass des Rückzahlungsbetrages möglich. Dies entspricht jedoch stets einer Einzelfallentscheidung, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Beantragung erfolgt ebenfalls über das Online-Portal. Bitte beachten Sie: Um Ratenzahlungen oder einen Erlass des Rückzahlungsbetrages beantragen zu können, muss in einem ersten Schritt die Überkompensation gemeldet werden. Eine ausführliche Erläuterung finden Sie in den FAQ zur Corona-Soforthilfe unter www.soforthilfecorona.bayern unter Punkt 7.

Wer sich bis zum Fristende am 31. Dezember 2023 (Achtung: Ausnahmeregelung für Personen- und Kapitalgesellschaften beachten!) nicht über die Online-Plattform zurückmeldet, muss mit einem verpflichtenden Rückmeldeverfahren rechnen. Sollte sich in diesem Verfahren herausstellen, dass eine etwaige Überkompensation nicht gemeldet wurde, kann dies zu Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug führen. Wer sich bereits jetzt über die Online-Plattform zurückmeldet, hat seine Pflicht erfüllt und wird diesbezüglich nicht noch einmal angeschrieben.

Ausnahme: Personen- und Kapitalgesellschaften

Da die Funktion für eine Antragstellung über die Online-Datenmaske auf Erlass der Rückzahlungsforderung im Fall einer Existenzgefährdung für Personen- und Kapitalgesellschaften erst Anfang/Mitte Dezember 2023 zur Verfügung stehen wird, wurde eine Ausnahmeregelung eingeführt: Damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Voraussetzungen und gegebenenfalls Antragstellung verbleibt, ist für Personen- und Kapitalgesellschaften abweichend vom Ende der Rückmeldefrist am 31. Dezember 2023 die Rückmeldung und Antragstellung auf Erlass bis 29. Februar 2024 möglich.

Wo gibt es weiterführende Informationen?

Das Bayerische Wirtschaftsministerium veröffentlicht auf www.soforthilfecorona.bayern laufend aktualisierte Antworten auf häufige Fragen.

Für Rückfragen ist unter 089/57907066 eine Servicehotline geschaltet, die montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar ist. Fragen per E-Mail werden unter info@soforthilfecorona.bayern.de beantwortet (unter Angabe der sogenannten MVO-Nummer aus dem Erinnerungsschreiben).

 

Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022

Allgemeine Informationen

Die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 wurde als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes aus dem Jahr 2019 ausgezahlt und richtete sich insbesondere an Solo-Selbstständige, Ein- sowie Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die keine oder kaum betriebliche Fixkosten vorzuweisen hatten. Die Beantragung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus sowie Neustarthilfe 2022 ist abgelaufen.

Bitte beachten Sie: Da die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 als Vorschuss ausgezahlt wurde, mussten Endabrechnungen eingereicht werden. Die Fristen zur Einreichung der Endabrechnung sind ebenfalls abgelaufen.

Wie erfolgte die Endabrechnung?

Nach Ablauf des Förderzeitraums mussten Empfänger der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 eine Endabrechnung einreichen, sofern Ihr Antrag auf Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und/oder Neustarthilfe 2022 bewilligt oder teilbewilligt wurde. In der Endabrechnung waren die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum anzugeben und dem Referenzumsatz aus dem Jahr 2019 gegenüberzustellen. So wurde überprüft, ob Sie die als Vorschuss ausbezahlte Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und/oder Neustarthilfe 2022 vollständig oder in Teilen behalten können, weil sich Ihr Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat.

Bitte beachten Sie: Die Fristen zur Einreichung der Endabrechnung sind verstrichen.

Welche Fristen galten für das Einreichen der Endabrechnung?

Die Fristen zur Einreichung der Endabrechnung sind verstrichen.

Für die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 galten folgende Fristen für das Einreichen der Endabrechnung:

Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021)

  • Direktantragstellende: ab 29. Oktober bis 31. Dezember 2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe nach dem 1. Dezember 2021 bewilligt wurde)
  • Antrag über prüfende Dritte: ab 7. Dezember 2021 bis 31. März 2023

Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 sowie Oktober 2021 bis Dezember 2021)

  • Direktantragstellende: ab 25. März 2022 bis 30. Juni 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe Plus nach dem 1. Juni 2022 bewilligt wurde)
  • Antrag über prüfende Dritte: bis 31. März 2023

Neustarthilfe 2022 (Förderzeitram Januar 2022 bis März 2022 sowie April 2022 bis Juni 2022)

  • Direktantragstellende: bis 30. September 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe 2022 nach dem 1. September 2022 bewilligt wurde)
  • Antrag über prüfende Dritte: bis 31. März 2023
Welche Fristen gelten für eventuelle Rückzahlungen?

Sofern Sie die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und/oder Neustarthilfe 2022 ganz oder in Teilen zurückzahlen müssen, gelten folgende Fristen:

Endabrechnungen für alle Neustarthilfe über prüfende Dritte

  • Fristende für Einreichung: verstrichen
  • Fristende für Rückzahlungen: sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids

Endabrechnung für alle Neustarthilfen über den Direktantrag

  • Fristende für Einreichung: verstrichen
  • Frist für Rückzahlungen: sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids

Bitte beachten Sie: Sie müssen erst nach Erhalt des Schlussbescheides, der die Angaben im Endabrechnungsportal bestätigt, die Rückzahlung an die zuständige Bewilligungsstelle zahlen!

Kann ich im Falle einer Rückforderung Ratenzahlung beantragen?

Bitte warten Sie vor einer eventuellen Rückzahlung den finalen Bescheid ab.

Es besteht die Möglichkeit für Stundungen oder Ratenzahlungen. Bei Notwendigkeit einer Stundung oder Ratenzahlung wenden Sie sich bitte an rueckzahlung@muenchen.ihk.de.

Weiterführende Informationen und Kontakt

Weiterführende Informationen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Eine Übersicht zur Endabrechnung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus sowie Neustarthilfe 2022 finden Sie hier (Kurzübersicht als PDF) sowie hier (ausführliche Übersicht).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat verschiedene Hotlines für Fragen rund um die Neustarthilfen eingerichtet. Diese erreichen Sie von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter

  • der Telefonnummer 030 1200-21034 (Hotline für Direktantragstellende)
  • der Telefonnummer 030 530 199 322 (Hotline für prüfende Dritte)

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2023.

Überbrückungshilfen

Allgemeine Informationen

Für Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler aller Branchen, die aufgrund der Corona-Pandemie kräftige Einbußen erleiden, hat die Bundesregierung mit den Überbrückungshilfen verschiedene Förderprogramme aufgelegt, die in Abhängigkeit des jeweiligen corona-bedingten Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum aus dem Jahr 2019 Fixkostenzuschüsse gewährten.

Die Antragsfristen sind abgelaufen.

Bitte beachten Sie: Nach Ablauf des Förderzeitraum müssen Sie über Ihren prüfenden Dritten für jedes Überbrückungshilfeprogramm eine Schlussabrechnung einreichen, da die Unterstützungszahlungen auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten gebilligt wurden. Im Rahmen der Schlussabrechnung werden die tatsächlich realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen an die Bewilligungsstelle übermittelt. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewähltem Programm zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Wie erfolgt die Schlussabrechnung?

Für die einzelnen Programme der Überbrückungshilfen ist das Einreichen einer Schlussabrechnung erforderlich. Dies erfolgt - analog zur Antragstellung - über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) über das Online-Antragsportal.

Hier gelangen Sie zum Online-Antragsportal für prüfende Dritte, über das die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe einzureichen sind.

Welche Fristen gelten für das Einreichen der Schlussabrechnung?

Die verschiedenen Programme der Überbrückungshilfen wurden in zwei Pakete eingeteilt. Folgende Fristen für das Einreichen der Schlussabrechnung gelten:

Überbrückungshilfe I bis III (Paket 1)

  • Start: 5. Mai 2022
  • Fristende: 31. Januar 2024 (verlängert; bislang: 31. Oktober 2023)
  • Fristende bei beantragter Fristverlängerung: 30. September 2024 (verlängert; bislang: 31. März 2024)

Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)

  • Start: 15. November 2022
  • Fristende: 31. Januar 2024 (verlängert; bislang: 31. Oktober 2023)
  • Fristende bei beantragter Fristverlängerung: 30. September 2024 (verlängert; bislang: 31. März 2024)

Bitte beachten Sie: Alle Schlussabrechnungen eines Paketes müssen gebündelt von einem prüfenden Dritten bearbeitet und eingereicht werden. Wurden verschiedene Hilfen in einem Paket ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten beantragt, ist vor Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einem prüfenden Dritten umzusetzen. Unter der Voraussetzung, dass alle vorliegenden Unterlagen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, können andere prüfende Dritte den Auftrag zur weiteren Betreuung übernehmen und bearbeiten. Das Gleiche gilt für die Übernahme der Schlussabrechnung durch andere prüfende Dritte bei triftigen Gründen der Nichterreichbarkeit der oder des ursprünglich prüfenden Dritten.

Eine Anleitung, wie der Antrag über einen "Wechsel des prüfenden Dritten" umgesetzt werden kann, finden Sie hier. 

Welche Fristen gelten für eventuelle Rückzahlungen?

Sofern sich im Zuge der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen Rückzahlungen ergeben, wird die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Bislang wurden folgende Eckpunkte für Rückzahlungen bekannt gegeben:

  • Nach Erlass des Schlussbescheides bei eingereichter Schlussabrechnung beträgt die Rückzahlungsfrist sechs Monate ab Datum des Schlussbescheides. Bis zum Ende der Zahlungsfrist ist keine Verzinsung zu leisten.
  • In Abstimmung mit der Bewilligungsstelle können Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für bis zu 24 Monate getroffen werden, im Einzelfall bis zu 36 Monate. Ab Fälligkeit der Rückzahlungsforderung soll eine Verzinsung i.H.v. zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgelegt werden.
  • Erfolgt eine Rückforderung bei Missbrauch oder Betrug oder weil die Schlussabrechnung nach Fristablauf nicht oder trotz Mahnung durch die Bewilligungsstelle unvollständig eingereicht wurde, soll die Rückzahlungsfrist einen Monat ab Datum des Schlussbescheides betragen. Der Rückzahlungsbetrag soll ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung mit einem Zinssatz i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden.
  • Es besteht die Möglichkeit für Stundungen oder Ratenzahlungen. Bei Notwendigkeit einer Stundung oder Ratenzahlung wenden Sie sich bitte an rueckzahlung@muenchen.ihk.de.
Kann ich die in meinem Namen eingereichten Schlussabrechnungen einsehen?

Über das Informationsportal "Meine Überbrückungshilfe" können Antragstellende einen umfangreichen Einblick in die durch ihre prüfenden Dritten gestellten Anträge und Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis IV sowie der November- und Dezemberhilfe erhalten. 

Das Portal

  • liefert einen Überblick von Antrag bis Schlussabrechnung,
  • zeigt transparent den Bearbeitungsstatus der eingereichten Anträge und Schlussabrechnungen an und
  • beinhaltet eine Beihilfenübersicht, die die Verteilung der Förderhöhe auf die jeweils ausgewählten Beihilferegelungen dokumentiert.

Der Zugang zum Informationsportal erfolgt über das ELSTER-Zertifikat: Unternehmen authentisieren sich mit dem ELSTER-Unternehmenszertifikat; (Solo-)Selbstständige oder freiberuflich Tätige können wahlweise auch das persönliche ELSTER-Zertifikat nutzen.

Bitte beachten Sie: Die Prüfung der Schlussabrechnung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anfragen zur voraussichtlichen Dauer der Bearbeitung können grundsätzlich nicht beantwortet werden.

Zum Informationsportal gelangen Sie hier. 

Weiterführende Informationen und Kontakt
  • Hotline der IHK für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle in Bayern): 089 5116-1111
  • Hotline für prüfende Dritte (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz): 030 530 199 322

Darüber hinaus finden Sie weiterführende Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Eine FAQ-Übersicht zum Thema Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen finden Sie hier.

Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Leitfaden für prüfende Dritte zur Erstellung der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen I-III sowie der November- und Dezemberhilfe erstellt. Diesen Leitfaden können Sie hier herunterladen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2023.

November- und Dezemberhilfe

Allgemeine Informationen

Mit der November- und Dezemberhilfe unterstützte der Bund Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab dem 2. November 2020 betroffen waren.

Die Antragsfrist ist ausgelaufen.

Bitte beachten Sie: Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) ist eine Schlussabrechnung einzureichen. Diese erfolgt - analog zur Antragstellung über den prüfenden Dritten - ausschließlich in digitaler Form. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die November- bzw. Dezemberhilfe vollständig zurückzuzahlen. Sofern Sie November- bzw. Dezemberhilfe eigenständig beantragt haben ("Direktantragstellende"), ist keine Schlussabrechnung erforderlich. Hier kann es stichprobenartig zu Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle kommen.

Wie erfolgt die Schlussabrechnung?

Haben Sie November- bzw. Dezemberhilfe über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) beantragt, ist eine Schlussabrechnung einzureichen. Diese erfolgt - analog zur Antragstellung über den prüfenden Dritten - ausschließlich in digitaler Form. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die November- bzw. Dezemberhilfe vollständig zurückzuzahlen.

Hier gelangen prüfende Dritte zum Online-Antragsportal, über das die Schlussabrechnung der November- bzw. Dezemberhilfe eingereicht werden muss.

Sofern Sie November- bzw. Dezemberhilfe eigenständig beantragt haben ("Direktantragstellende"), ist keine Schlussabrechnung erforderlich. Hier kann es stichprobenartig zu Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle kommen.

Welche Fristen gelten für das Einreichen der Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung zur November- bzw. Dezemberhilfe über einen prüfenden Dritten ist bis spätestens 31. Januar 2024 (verlängert) einzureichen. Wurde bis zu diesem Datum eine weitere Fristverlängerung beantragt, so endet die Einreichungsfrist am 30. September 2024 (verlängert; bislang: 31. März 2024).

Bitte beachten Sie: Haben Sie November- bzw. Dezemberhilfe eigenständig, d.h. ohne einen prüfenden Dritten, beantragt, ist keine Schlussabrechnung erforderlich.

Welche Fristen gelten für eventuelle Rückzahlungen?

Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Weiterführende Informationen und Kontakt

Weiterführende Informationen und Kontakt

  • Hotline der IHK für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle in Bayern): 089 5116-1111
  • Hotline für prüfende Dritte (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz): 030 530 199 322

Darüber hinaus finden Sie weiterführende Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Leitfaden für prüfende Dritte zur Erstellung der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen I-III sowie der November- und Dezemberhilfe erstellt. Diesen Leitfaden können Sie hier herunterladen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2023.

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