Die Bundes- und Landesregierung haben verschiedenste Maßnahmen ergriffen, um die Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen. Hier finden Sie verschiedene Förderprogramme, von der Überbrückungshilfe bis hin zur Ausbildungsprämie.
Die Bundes- und Landesregierung haben verschiedenste Maßnahmen ergriffen, um die Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen. Hier finden Sie verschiedene Förderprogramme, von der Überbrückungshilfe bis hin zur Ausbildungsprämie.
Mit den außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- und Dezemberhilfe) werden Unternehmen unterstützt, die von Schließungen im Zuge des "Lockdowns light" im November und Dezember 2020 betroffen waren.
Die November- und Dezemberhilfe können bis 30. April 2021 beantragt werden.
Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember betroffen sind, können die Überbrückungshilfe II und III in Anspruch nehmen.
Es werden pro Woche der Schließung Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes aus dem November 2019 (bzw. für die Dezemberhilfe der Dezember 2019) gewährt. Solo-Selbstständige können alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 als Vergleichsumsatz zugrunde legen. Antragsberechtigte, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz entweder den Monatsumsatz aus dem Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz seit der Gründung wählen. Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz, abhängig von den Vorgaben des Beihilferechts.
Anderweitige Hilfen für den Zeitraum, zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Eventuelle spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.
Unternehmen mit einem Finanzierungsbedarf von über 1 Million Euro können, so das Bundeswirtschaftsministerium am 5. Februar 2021, hinsichtlich der Beihilferegelung wählen. Die Antragstellung für Anträge von über 1 Million Euro sollen allerdings erst Mitte März starten.
Wahlmöglichkeit beim Beihilferahmen
Um von der Wahlmöglichkeit der Beihilferegelung Gebrauch machen zu können, ist folgendes zu beachten:
Andere staatliche Leistungen wie Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld, die im Förderzeitraum gezahlt werden, werden auf die Hilfe angerechnet.
Weiterführende Informationen, die Vollzugshinweise sowie eine FAQ-Liste zur November- und Dezemberhilfe finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Für Fragen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Service-Desk eingerichtet. Der Service-Desk ist von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar. Prüfende Dritte können sich an die Telefonnummer 030-52 68 50 87 wenden, Solo-Selbstständige, die Fragen zu Ihrem Direktantrag haben, können diese unter Telefonnummer 030-1200 21 034 stellen.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium der Finanzen, 2021.
Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung. Die Phase II der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die Phase II können seit 21. Oktober 2020 gestellt werden, die Antragsfrist endet am 31. März 2021. Die Beantragung läuft ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte.
Wichtig: Anträge für die Phase I der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) mussten spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für Phase I zu stellen.
Flyer des BMWi zur Überbrückungshilfe IIGrundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Gemeinnützige Organisationen (i.S.d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt.
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (vgl. 5.2).
Muss der Umsatzrückgang von mindestens 50 bzw. 30 Prozent für jeden einzelnen Monat bestehen?
Nein, es reicht aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent für zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 zusammen besteht. Alternativ reicht es aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent für den gesamten Zeitraum April bis August 2020 besteht.
Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe II für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Überbrückungshilfe (2. Phase) für die gesamten vier Monate.
Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten. Ggf. zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und/oder tatsächlich angefallenen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachzahlung für die 2. Phase der Überbrückungshilfe.
Wie finde ich einen prüfenden Dritten?
Falls Antragsteller bisher noch keinen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) beauftragt haben, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u. a. hier finden:
Der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe ist ein Angebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
Wem kann ich weitere Fragen stellen?
Fragen können an den prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) gerichtet werden.
Wer entscheidet über den Antrag zur Überbrückungshilfe?
Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Warnung vor angeblichen E-Mails der EU-Kommission
Derzeit kursiert eine Phishing-Email mit einem falschen Antragsformular für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam angeboten werden. Diese betrügerische Mail stammt nicht von der Europäischen Kommission.
Mit dieser Phishin-E-Mail wird versucht, Daten abzugreifen. Die EU-Kommission hat Anzeige erstattet.
Für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie kräftige Einbußen erleiden, hat die Bundesregierung mit der Überbrückungshilfe III ein weiteres Förderprogramm aufgelegt, das Fixkostenzuschüsse gewährt. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Teil der Überbrückungshilfe III ist die sogenannte "Neustarthilfe", die insbesondere Solo-Selbstständige und Künstler in Anspruch nehmen können.
Im Vergleich zu den vorherigen Überbrückungshilfe-Programmen wurde der Zugang deutlich vereinfacht und die monatlichen Maximalbeträge stark ausgeweitet.
Die Überbrückungshilfe III kann bis zum 31. August 2021 über einen prüfenden Dritten beantragt werden.
Die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige kann ebenfalls bis zum 31. August 2021 beantragt werden, die Antragstellung erfolgt über den Solo-Selbstständigen selbst via ELSTER-Zertifikat.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler im Haupterwerb mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland. Diese müssen aufgrund der Corona-Pandemie in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 vorweisen können und können dann für diesen Monat Überbrückungshilfe III beantragen. Ein darüber hinaus gehender Nachweis entfällt.
Unternehmen, die nach dem 30. April 2020 gegründet wurden, sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler im Nebenerwerb sind nicht antragsberechtigt.
Verbundene Unternehmen können nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen können. Wurden für November und Dezember 2020 bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe II bezogen, so werden diese - neben anderen Leistungen - für diese beiden Monate bei der Überbrückungshilfe III angerechnet. Zudem kann nicht Überbrückungshilfe III und gleichzeitig Neustarthilfe beantragt werden.
Solo-Selbstständige, die keine oder nur geringe betriebliche Fixkosten vorweisen können, können über die Neustarthilfe einen einmaligen Betriebskostenzuschuss, der unabhängig von der Höhe ihrer betrieblichen Fixkosten ist, beantragen. Weiterführende Informationen finden Sie im separaten Absatz "Neustarthilfe für Solo-Selbstständige".
Der maximale Förderbetrag pro Monat beträgt 1,5 Millionen Euro; eine Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen ist in Vorbereitung. Beachtet werden müssen jedoch die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Dabei kann der Antragsteller wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung die Überbrückungshilfe III beantragt werden soll.
Die Höhe der Fixkostenerstattung im jeweiligen Monat ist abhängig vom Umsatzrückgang im entsprechenden Monat im Vergleich zum jeweiligen Monat im Jahr 2019:
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten, insbesondere
Darüber hinaus können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten mit bis zu 20.000 Euro pro Monat und Investitionen in Digitalisierung (bspw. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden. Für beide Bereiche werden auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind (Zeitraum März 2020 bis Juni 2021). Ebenso förderfähig sind Marketing- und Werbekosten.
Für besonders von der Krise betroffene Branchen, beispielsweise Reisebüros und Reiseveranstalter, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Einzelhandel und die Pyrotechnikbranche gibt es Sonderregelungen:
In einem zweistufigen Verfahren werden bei Erstantragstellung zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung (maximal bis zu 100.000 Euro pro Monat) gewährt. Die Auszahlung der Abschlagszahlungen ist für den 15. Februar 2021 vorgesehen, die reguläre Auszahlung der Überbrückungshilfe III ist ab März 2021 geplant.
Anträge auf Gewährung von Überbrückungshilfe III können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die Antragstellung muss über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen.
Falls ein Antragsteller bisher noch keinen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) beauftragt hat, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, kann er diese u. a. hier finden:
Solo-Selbstständige, die die Neustarthilfe beantragen möchten, können dies eigenständig tun. Hierzu wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Direktanträge von Solo-Selbstständigen für die Neustarthilfe können ebenfalls über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) eingereicht werden.
Weiterführende Informationen:
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Stand 10.02.2021
Die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige unterstützt Solo-Selbstständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit Corona-bedingt im Zeitraum Januar bis Juni 2021 (stark) eingeschränkt ist. Sie stellt einen einmaligen Betriebskostenzuschuss dar, der sich nicht an den betrieblichen Fixkosten (wie die Überbrückungshilfe III) orientiert.
Bitte beachten Sie: Es kann entweder Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe beantragt werden. Zudem kann nur ein Antrag auf Neustarthilfe gestellt werden.
Neustarthilfe beantragen können selbstständig erwerbstätige Solo-Selbstständige aller Branchen, wenn
Solo-Selbstständige, die bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß EU-Definition waren und diesen Status danach nicht überwunden haben, sowie jene, die ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt haben, sind nicht antragsberechtigt.
Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse von unter einer Woche gelten unter bestimmten Bedingungen als selbstständige Tätigkeit. Hierzu wird auf die detaillierten Ausführungen in den FAQ der Neustarthilfe verwiesen.
Bitte beachten Sie: Es kann nur ein Antrag auf Neustarthilfe gestellt werden. Wurde der Antrag als natürliche Person gestellt, so ist es nicht möglich, für eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, Neustarthilfe zu beantragen. Gleiches gilt umgekehrt.
Bitte beachten Sie zudem, dass derzeit nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen können. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Antragstellung auch für Kapitalgesellschaften oder die Berücksichtigung der Umsätze von Personengesellschaften möglich sein.
Die Neustarthilfe richtet sich insbesondere an Solo-Selbstständige, die kaum oder keine betrieblichen Fixkosten vorweisen können. Sie können für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 (sechs Monate) eine einmalige Betriebskostenpauschale beantragen. Die Neustarthilfe wird dabei als Vorschuss für den gesamten Förderzeitraum gewährt.
Die Höhe der Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal 7.500 Euro. Der Referenzumsatz entspricht dabei dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 bezogen auf sechs Monate:
Bei der Berechnung des Referenzumsatzes sowie bei dem im Förderzeitraum realisierten Umsatz müssen Einnahmen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Im Antragsverfahren muss die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nicht-selbstständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angegeben werden.
Solo-Selbstständige können einmalig als natürliche Person im eigenen Namen Neustarthilfe beantragen. Dies erfolgt über das Überbrückungshilfe-Portal. Zur Identifizierung wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Sollten Sie noch kein ELSTER-Zertifikat besitzen, können Sie dieses kostenfrei unter www.elster.de anfordern.
Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Bitte beachten Sie: Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmalig gestellt werden. Nachträgliche Änderungen des Antrags sind erst im Zuge der Endabrechnung möglich. Füllen Sie den Antrag auf Neustarthilfe daher in Ruhe und sorgfältig aus und prüfen vor dem Absenden Ihre Angaben!
Weiterführende Informationen:
Die Neustarthilfe wird nach Antragstellung als Vorschuss gewährt. Nach Ablauf des Förderzeitraums, d.h. ab Juli 2021, muss der Antragsteller eine Endabrechnung einreichen und dabei die tatsächlichen Umsätze angeben, die im ersten Halbjahr 2021 erzielt wurden. Anschließend erfolgt eine Prüfung, ob der Antragsteller den Vorschuss in voller Höhe behalten darf, oder ob der Vorschuss ganz oder in Teilen zurückbezahlt werden muss. Sofern die Neustarthilfe ganz oder in Teilen zurückbezahlt werden muss, muss dies bis zum 30. Juni 2022 erfolgen.
Solo-Selbstständige, die im ersten Halbjahr 2021 maximal 40 Prozent des Referenzumsatzes des Jahres 2019 erzielt haben (d.h. es liegt ein Umsatzeinbruch von über 60 Prozent vor), können den Vorschuss in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen.
Sollte der Umsatz im Förderzeitraum (Januar bis Juni 2021) bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, ist der Vorschuss anteilig zurückzubezahlen, sodass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Liegt der Umsatz, der im ersten Halbjahr 2021 erzielt wurde, bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzubezahlen. Die Berechnung erfolgt im Zuge der Endabrechnung automatisch über ein Online-Tool, nachdem Sie Ihre im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze eingegeben haben.
Die Neustarthilfe ergänzt bestehende Sicherungssysteme, wie beispielsweise die Grundsicherung. Eine Anrechnung der Neustarthilfe aus Leistungen der Grundsicherung erfolgt nicht.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 2021.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Service-Desk für Solo-Selbstständige eingerichtet. Dort können Sie u.a. Fragen zum Direktantrag stellen. Erreichbar ist der Service-Desk von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 1200-21034.
Die im Koalitionsbeschluss vorgesehene Förderung neuer Ausbildungsverträge ist mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ umgesetzt worden. Ziel ist es, ausbildende Betriebe in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation dabei zu unterstützen, Ausbildungskapazitäten aufrecht zu erhalten oder zu steigern, Kurzarbeit für Auszubildende zu vermeiden sowie Anreize zur Übernahme von Auszubildenden im Falle einer pandemiebedingten Insolvenz zu schaffen.
Die 1. Förderrichtlinie des Bundesprogramms mit der "Ausbildungsprämie", der "Ausbildungsprämie plus", dem "Zuschuss zur Ausbildungsvergütung" und der "Übernahmeprämie" ist zum 01. August 2020 in Kraft getreten.
NEU: Die Förderung zur Sicherung von Ausbildungsplätzen wird vom 11. Dezember an ausgeweitet!
Dies bedeutet, dass Anträge bis 11. März 2021 für auch bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden können, für die bisher keine Förderung möglich war.
Das Maßnahmepaket der Bundesregierung umfasst im wesentlichen fünf Themenschwerpunkte:
Die Prämie im Punkt 1-3 wird erst nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.
Die vier bekannten Förderrichtlinien wurden zum 11. Dezember 2020 folgendermaßen erweitert:
Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen, ist die Bundesagentur für Arbeit.
Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen.
Für die Beantragung der Prämie gehen Sie bitte wie folgt vor:
Im Falle 1-4:
Gehen Sie auf die Seite der Agentur für Arbeit. Hier finden Sie alle relevanten Unterlagen für die Beantragung der Ausbildungsprämie.
Im Fall 5 (Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung)
Umgesetzt wird die Förderung von der Knappschaft Bahn See. Die Website mit dem Link zum Antrag, Auskunftsservice und Informationen zum Verfahren ist hier zu erreichen: www.kbs.de/bpa.
Für die Beantragung der Förderung ist vorab eine Bescheinigung der IHK (zuständigen Stelle) über die Ausbildungsverhältnisse und die Ausbildungsvergütung notwendig. Das Antragsformular finden Sie unter dem angegeben Link im Schritt Nr. 1.
Hinweis:
Sollten Sie weitere Ausbildungsverträge über andere zuständige Stellen eingetragen haben, (z.B. Handwerkskammer, Steuerberaterkammer o.ä.) denken Sie daran, auch hier eine Bescheinigung anzufordern!
Den Prozess der "Bescheinigung der Ausbildungsverhältnisse" haben wir für Sie digital und übersichtlich gestaltet!
Füllen Sie zunächst das Formular vollständig aus und laden es auf dem IHK-Serviceportal hoch. Sobald wir die Bescheinigung ausgestellt haben, finden Sie diese in Ihrem Postfach im IHK-Bildungsportal. Sie erhalten hierzu eine gesonderte Mail.
Reichen Sie die vollständigen Unterlagen, schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben der Arbeitsagentur und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare, bei der Agentur für Arbeit ein.
Der Freistaat Bayern greift in Zeiten der Corona-Krise Künstlern im Land mit bis zu 1.180 Euro pro Monat finanziell unter die Arme. Das Programm richtet sich an rund 30.000 Künstler, die in der Künstlersozialkasse sind. Das Geld fließt für die Monate Oktober bis Dezember 2020.
Antragsberechtigt sind solo-selbstständige Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag: 01.10.2020 ),
Voraussetzung ist ein erheblicher Umsatzrückgang. Die monatlichen Gesamteinnahmen im Oktober bis Dezember 2020 müssen um mindestens 30 Prozent unter den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen im Jahr 2019 liegen. Als Finanzhilfen werden ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe des Umsatzrückgangs im Antragszeitraum, höchstens jedoch 1.180 Euro pro Antragsmonat, sowie ggf. der Ersatz der nachgewiesenen Kosten für die Mithilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts im Rahmen der Antragstellung gewährt. Das Antragsverfahren ist im Dezember 2020 angelaufen, die Antragsfrist läuft bis zum 31. März 2021.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Stipendien für Künstler, die am Anfang ihrer Laufbahn stehen
Für Künstler, deren Ausbildungsabschluss höchstens fünf Jahre zurückliegt (Sonderregelungen für Erziehungszeiten u.ä.), wurde ein Stipendienprogramm ins Leben gerufen. Ausgelobt werden 5.000 Stipendien mit einem Betrag von 5.000 Euro. Das Programm startet zum 1.1.2021. Die Stipendien sind mit anderen Hilfen kumulierbar. Informationen zum Antragsverfahren liegen noch nicht vor.
Go-Digital ist ein Förderprogramm, mit dem die Einrichtung von Homeoffice-Plätzen finanziell unterstützt werden kann. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist jetzt ohne Zuwendungsbescheid möglich. Viele Unternehmer müssen sich in diesen Tagen einer neuartigen Bewährungsprobe stellen. Eine Möglichkeit Kapazitätsausfälle und Effizienzverluste so gering wie möglich zu halten, ist die kurzfristige Bereitstellung von Home- und Telearbeitsplätzen.
Das Förderprogramm „go-digital“ des BMWi richtet sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und das Handwerk. Go-Digital bietet neben den Modulen „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“ auch das Modul 3 – „Digitalisierung von Geschäftsprozessen“ an, dessen Leistungsspektrum vor dem Hintergrund der Corona-Krise nun erweitert wird.
Ab sofort können demnach IT-Dienstleistungen, die die Einrichtung von Homeoffice-Plätzen zum Ziel haben, offiziell unter dem besagten Modul beantragt und bewilligt werden. Hierzu zählt vor allem der Aufbau sowie das Einrichten der zugehörigen Hardware. Software, die dabei zum Einsatz kommt und über die gängigen Standards hinausgeht, ist ebenfalls förderfähig. Von der Förderung weiterhin ausgeschlossen sind hingegen reine Investitionsmaßnahmen in Hard- und Standardsoftware.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist möglich. KMU müssen nicht wie sonst 8-9 Wochen auf den Zuwendungsbescheid warten, sondern: Über das Portal easy-Online einen vollständigen Förderantrag einreichen. Das dadurch entstehende Dokument "Antrag für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) an den Projektträger EuroNorm (E-Mail: go-digital@euronorm.de, Tel: 030 97003-333) schicken.
EuroNorm prüft kurz den Antrag und bestätigt den Eingang. Mit Erhalt der Eingangsbestätigung durch EuroNorm können die Unternehmen die Maßnahmen starten. Der Versand des Zuwendungsbescheids erfolgt 8-9 Wochen später.
Mehr dazu auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und EnergieFür die Sicherung des Lebensunterhalts steht auch Selbstständigen die Grundsicherung, also Arbeitslosengeld II zur Verfügung. Die vereinfachte Antragstellung und die kürzlich beschlossenen Änderungen für Selbstständige führen hier zu einer erheblichen Verbesserung.
Grundsicherung für Selbstständige bedeutet:
Informationen zum Zugang zu Grundsicherung
Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden.
Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020
Nähere Informationen finden Sie direkt auf der Internetseite www.gema.de
Bei Betriebsschließungen können Rundfunktbeiträge erstattet werden.
Die Informationen, die Links enthalten, sind mit größter Sorgfalt zusammengestellt worden. Eine Gewähr für die Richtigkeit können wir nicht übernehmen.
Diplom-Volkswirt, LL. M. Eur.
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer
Würzburg
Beraterin Existenzgründung
Würzburg