Zum 01.02.2020 haben die Briten die Europäische Union verlassen. Für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 war das Vereinigte Königreich noch Teil des Europäischen Binnenmarktes. Nach Ablauf der Übergangsphase gelten Exportregeln.
Die IHK informiert ihre Mitgliedsunternehmen über die Folgen des EU-Austritts des Vereinigten Königreiches.
: Verlängerung von Zollaussetzungen für DE-Verwender.
Die gute Nachricht vorweg: Für alle Ursprungswaren der beiden Vertragspartner EU und VK wird eine gegenseitige Zollfreiheit eingeräumt. Grundbedingung: Ein entsprechender präferenzieller Ursprungsnachweis muss vorhanden sein. Dieser kann nur ausgestellt werden, wenn die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllt sind.
Dies bedeuted, dass Sie Ihrem britischen Vertragspartner unter gewissen Voraussetzungen Zollvorteile verschaffen können.
Wichtig ist ein Abgleich mit dem UKGT (UK-Zolltarif - Link: https://www.trade-tariff.service.gov.uk/sections.) Die darin aufgeführten Zollsätze gelten für alle Drittstaaten, mit denen das Vereinigte Königreich kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und für Waren, die die Bedingungen der Ursprungsliste des jeweiligen Freihandelsabkommens nicht erfüllen.
Vorgehensweise:
1. Prüfung des Zollsatzes für das angefragten Produkt
2. Wenn Zollsatz gleich „0“ braucht man sich nicht mit dem Handelsabkommen beschäftigen und auch keinen Ursprungsnachweis im Sinne des Abkommens ausstellen. Weitere Schritte entfallen.
3. Wenn der Zollsatz größer als „0“ ist, erfolgt die Prüfung, ob die Ursprungsregel erfüllt wird.
4. Wenn die Ursprungsregel erfüllt wird – bei Eigenproduktion das Kriterium der Ursprungsliste, bei Handelsware Lieferantenerklärung – Ausstellung eines präferenziellen Ursprungsnachweises.
Die präferenziellen Ursprungsregeln wurden in das Tool WuO-Online eingebaut und können dort geprüft werden.
Die wichtigsten ursprungsrechtlichen Inhalte hier in Kürze:
Das Abkommen - Entwurf - umfasst 1259 Seiten:
https://ec.europa.eu/info/relations-united-kingdom/eu-uk-trade-and-cooperation-agreement_de
Produktspezifische Ursprungsliste
ANNEX ORIG-1: INTRODUCTORY NOTES TO PRODUCT-SPECIFIC RULES OF ORIGIN
Ab Seite 415 sind die einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu finden. So zum Beispiel die Toleranzen für textile Produkte (Seite 427 ff). Anschließend ist die Liste selbst nach Kapitel des Harmonisierten Systems geordnet.
CC - Wechsel des Kapitels des Harmonisierten Systems
CTH - Wechsel der Position des Harmonisierten Systems (4-Steller)
CTSH - Wechsel der Unterposition des Harmonisierten Systems (6-Steller)
CTHS - Wechsel der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (8-Steller)
Max NOM – Maximum value of non-originating materials (Maximal zulässiger Wert des Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft!)
VNM – Value of non-originating material
Berechnung des MaxNOM und Definition des VNM sind auf Seite 425 zu finden.
Beachten Sie bitte, dass in diesem Handelsabkommen lediglich Vormaterialien mit Ursprung in der EU bzw. im Vereinigten Königreich Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft sind!
Ab Seite 27 sind im Kapitel 2 die „Rules of origin“ zu finden.
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft sind ohne Unterbrechung in der EU und/oder dem VK zu erfüllen. Es ist demnach keine Auslagerung von Bearbeitungsschritten in andere Länder (sogenannte „Drittländer“ = Durchbrechung des Territorialitätsprinzips) zulässig.
Falls kein Präferenznachweis vorliegt, kann mit einem nachträglich ausgestellten Nachweis innerhalb von 3 Jahren ein Antrag auf Erstattung gestellt werden.
Eingeschränkte bilaterale Kumulierung möglich für Vormaterialien aus der jeweiligen Vertragspartei.
Vollständige bilaterale Kumulierung möglich für Vormaterialien, die in der jeweils anderen Vertragspartei be- oder verarbeitet wurden, ohne dabei den Ursprung zu erlangen - Nachweis über Suppliers Declaration
Seite 50 und Seite 551 ff: Präferenznachweis ist die Erklärung zum Ursprung und Muster der Erklärung
Eine Erklärung zum Ursprung ist nach dem Muster in einer Rechnung oder auf einem anderen Dokument abzugeben, das die Ware so genau bezeichnet/beschreibt, dass die eindeutige Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist.
Wenn der Ausführer kein registrierter Ausführer ist, darf die Erklärung zum Ursprung nur bis EUR 6.000 pro Sendung abgegeben werden!
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zolls.
Weiterführende Informationen zum REX: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausfertigung-nicht-foermlicher-Praeferenznachweise/Registrierter-Ausfuehrer/Allgemeines-REX/allgemeines-rex_node.html
Der Nachweis der Präferenzberechtigung für Sendungen nach VK mittels Rechnungserklärung ist in der Regel die Lieferantenerklärung. Hier besteht die Besonderheit, dass Lieferantenerklärungen erst bis zum 31. Januar 2022 vorliegen müssen.
Im Abkommen ist auch im Artikel ORIG.21 (Seite 35) als Nachweis für die Erlangung der Begünstigung „Importer´s knowledge“ angeführt.
Gemäß Art. ORIG.18 Abs. 2 b des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA) kann ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der „Gewissheit des Einführers" (Englisch „Importers Knowledge, IK“) beruhen. In der Einfuhrzollanmeldung ist in diesen Fällen die Unterlagencodierung „U 117" anzugeben. Beruht der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung dagegen auf einer durch den britischen Exporteur ausgestellten „Erklärung zum Ursprung“ (EzU), ist dies in der Einfuhrzollanmeldung mit der Unterlagencodierung „U 116“ (Einzelsendung) bzw. „U 118“ (Mehrfachsendungen) anzumelden.
Aus Art. ORIG.24 geht hervor, welche Daten die Zollbehörden vom Einführer zu Prüfungszwecken anfordern dürfen. Dazu zählen beispielsweise Kalkulationsunterlagen, Wareneingangsrechnungen für die bei der Herstellung eingesetzten Vormaterialien, Informationen über Wert, Gewicht, zolltarifliche Einreihung der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Einzelheiten zum Herstellungsprozess.
Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen "normaler" Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer/Hersteller und Käufer solche vertraulichen und sensiblen Daten zur Ursprungsermittlung nicht mitgeteilt werden und daher keine „Gewissheit des Einführers“ zum Tragen kommt.
Der Zoll weist darauf hin, dass eine unzutreffende Anmeldung der Präferenz mittels der „Gewissheit des Einführers“ (Codierung „U 117“) i.d.R. nicht mehr nachträglich geheilt werden kann – auch nicht durch die Ausfertigung und Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung (Codierung „U 116“ bzw. „U 118“). Oder anders formuliert: Ein nachträglicher Wechsel der Art des Präferenzursprungsnachweises von „Gewissheit des Einführers“ auf „Erklärung zum Ursprung“ ist nicht möglich. Bei Falschcodierung drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen, auch wenn die Falschcodierung bei Abgabe der Zollanmeldung irrtümlich erfolgt ist.
Daher rät der Zoll von einer leichtfertigen Verwendung und Codierung des Präferenznachweises „Gewissheit des Einführers“ („U 117“) ab. Die Codierung „Gewissheit des Einführers“ erfordert belastbare Informationen und kommt regelmäßig nur dann zum Tragen, wenn eine enge Beziehung zwischen Ausführer und Einführer besteht.
Um eine Grenze auf der irischen Insel zu verhindern, sieht das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich einen Sonderstatus für Nordirland vor. Nordirland bleibt dabei Zollgebiet des Vereinigten Königreichs. Bezüglich Zoll, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer wird Nordirland aber wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt. Zwischen Nordirland und der Republik Irland fallen keine Zölle an. Die Zollgrenze wird in die nordirische See verlagert.
Der neu gegründete kostenfreie Trader Support Service der britischen Regierung (TSS) soll Wirtschaftsbeteiligte beraten, welche Vorschriften und Zollbestimmungen sie einhalten müssen.
Bitte beachten Sie, dass Sie von Ihrem irischen Kunden eine neue Umsatzsteueridentifikationsnummer anfordern müssen.
https://www.bzst.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2020_Kurzmeldungen/20201211_zm_gb_und_eu.html
Bis zum Ende der Übergangsphase konnten die Regelungen des Binnenmarktes, insbesondere bezüglich des Warenverkehrs angewendet werden. Seit dem Jahr 2021 besteht nun zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) und der EU eine Zollgrenze und das VK zählt als Drittland. Dies gilt unabhängig von dem Abschluss des Handelsabkommens.
Bitte beachten Sie, dass ein Export in ein Drittland andere Regelungen hat als eine Lieferung innerhalb der EU. Es gelten die Regeln des Exports, die sich von den Regeln im Binnenmarkt unterscheiden.
Da die Regelungen des Binnenmarktes nicht mehr gelten, brauchen Sie und Ihr Kunde keine Umsatzsteueridentifikationsnummer mehr. Bei einer Lieferung in das VK müssen Sie keine Intrastat-Meldung mehr abgeben und auch keine Zusammenfassende Meldung mehr erstellen.
Sie sollten sich vorab Gedanken machen, zu welchen Bedingungen Sie liefern wollen und wer die Versandkosten zu tragen hat. Hierzu gibt es vorformulierte Klauseln, die sogenannten Incoterms 2020. Im Binnenmarkt ist das Risiko einer Lieferbedingung „ex works” oder "DDP" überschaubar. Im Warenverkehr mit einem Drittland hat "ex works", den Nachteil, dass der britische Kunde die Ausfuhranmeldung machen müsste, dies aber als Nicht-Unionsangehöriger nicht selbst machen kann. Er benötigt dann einen Fiskalvertreter. Bei "DDP" hat es zur Konsequenz, dass der Lieferant Kosten und Risiko der Zollabfertigung trägt und sich ggf. im Empfängerland steuerlich registrieren muss.
Für einen Export in ein Drittland benötigen Sie die sogenannte EORI-Nummer. Die EORI Nummer dient der eindeutigen Identifizierung des Verkäufers und muss unter anderem auf der Auslandsrechnung und der Zollanmeldung vermerkt werden. Die EORI Nummer können Sie bei der Generalzolldirektion in Dresden kostenfrei beantragen.
In bestimmten Fällen benötigen Sie auch eine GB-EORI-Nummer. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der GTAI.
Für jeden Export ist es erforderlich, dass Sie Ihrer Ware eine sogenannte Zolltarif- oder Warentarifnummer zuordnen. Sie können die Warentarifnummer am besten entweder in einem Buch, dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, nachschlagen, oder über das Tool EZT-Online im Internet ermitteln.
Ein wesentliches Dokument neben der Rechnung ist die Zollanmeldung. Zollanmeldung meint hier zunächst den Sammelbegriff für die verschiedenen Abwicklungsmöglichkeiten im Zoll und im engeren Sinn die eigentliche Zollanmeldung, mit der der Zoll über die Warenlieferung informiert wird. Beachten Sie, dass im Rahmen der Zollanmeldung auch codierte Angaben erforderlich sind. Die Zollanmeldung erfolgt bei einem Warenwert unter 1.000 Euro / 1.000 kg mündlich, das heißt durch Vorlage der Rechnung an der Außenzollstelle. Über 1.000 Euro muss die Zollanmeldung elektronisch erfolgen. Die elektronische Zollanmeldung können Sie über das Internet mit der sogenannten IAA-Plus Zollanmeldung abgeben oder alternativ mittels der speziellen Software ATLAS.
ATLAS – Info 0109/20 zum Brexit.
Bei den Zollformalitäten gibt es in dem VK eine Übergangsregelung. Am 13. Juli 2020 hat das VK das sogenannte UK Border Operation Model veröffentlicht. Darin werden die technischen Einzelheiten zu den Abläufen an der Grenze beschrieben.
Die britische Regierung hat zum „UK Global Tariff“ ein Online-Tool veröffentlicht. Mit dem Tool können Unternehmen die Zolltarife für die jeweiligen Waren für den „UK Global Tariff“ ersehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des britischen Governments und in dem Leitfaden der Europäischen Kommission.
Ausführliche Informationen zu einem Export in ein Drittland finden Sie auf unserer Exportseite, wo Sie auch unseren Erklärfilm zum Export finden.
Link Erklärfilm zum Thema ExportDas VK wird seit dem 01.01.2021 wie jedes andere Nicht-EU-Land als Drittland behandelt. Hieraus ergeben sich seit diesem Datum unter anderem folgende Auswirkungen:
Ursprungsnachweise, die vor Ablauf des Übergangszeitraums (31.12.2020, 24: 00 Uhr) in der EU oder im VK für Waren mit einem VK-Inhalt ausgestellt oder ausgefertigt wurden, konnten nur innerhalb ihrer Geltungsdauer für die Gewährung einer Präferenzbehandlung anerkannt werden, wenn die Ausfuhr der Warensendungen bis zum 31. Dezember 2020 erfolgte.
Lieferantenerklärungen (LE), die vor dem 01.01.2021 im VK ausgestellt wurden, verlieren automatisch ihre Gültigkeit.
Für LE, die vor dem 01.01.2021 in den EU-27 Mitgliedsstaaten ausgestellt wurden, gilt folgendes:
Da zu diesem Zeitpunkt das bilaterale Abkommen zwischen der EU und dem VK noch nicht bestand, wurde in der Lieferantenerklärung der Ursprung der Ware nicht gemäß dem Abkommen EU-VK geprüft und bestimmt. Als Zielland wurde allerdings auch in der Regel nicht VK/GB angegeben. Daher müssen ab dem 01.01.2021 als Nachweis für eine Rechnungserklärung neue LE mit dem Zielland VK/GB und der Prüfung der Ursprungskriterien laut Abkommen erstellt werden.
In Verhältnis zu den anderen Handelsabkommen bleiben LE aus den EU-27 grundsätzlich gültig. Der Lieferant muss aber darüber informieren, wenn nach den neuen Kriterien, der Ursprung nicht mehr gegeben ist und die LE daher nicht mehr gültig ist. Wenn in der LE als Ursprung Europäische Union/GB angegeben wird, verliert diese Ware Ihre Präferenzeigenschaft. Wenn nur Europäische Union angegeben ist, ist der Lieferant in der Pflicht, über VK-Inhalte zu informieren.
Bitte beachten Sie auch, dass mit Blick auf bestehende Handelsabkommen der EU, wie mit bspw. der Schweiz, Mexiko, Japan, Südkorea jede Vorleistung, die im VK erbracht wird oder wurde (Erzeugnisse, Materialien oder jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang), in Bezug auf die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs einer Ware als "nicht Ursprungserzeugnis/-komponente" gilt.
Seit dem 01.01 2021 müssen Ermächtigte bzw. Registrierte Ausführer in ihren Ursprungskalkulationen sicherstellen, dass VK-Inhalte nicht mehr als EU-Ursprungskomponenten berücksichtigt werden. Gegebenenfalls müssen Lieferketten entsprechend angepasst werden. Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, das zuständige Hauptzollamt darüber zu informieren, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren nicht mehr vorliegen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zolls.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Zoll.Wurden Unionswaren vor Ablauf des Übergangszeitraums von der Union ins Vereinigte Königreich verbracht, und wurden diese Waren anschließend nach Ablauf dieses Zeitraums wieder in die Union befördert, so gelten die Bedingungen des Artikels 203 UZK. Voraussetzung ist, dass der Wirtschaftsbeteiligte nachweisen kann, dass die Unionswaren vor Ablauf des Übergangszeitraums in das Vereinigte Königreich verbracht wurden und dass die Waren sich bei der Wiedereinfuhr gemäß Artikel 203 Absatz 5 UZK und Artikel 158 UZK-DelR in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr. Der Ablauf des Übergangszeitraums kann jedoch nicht als ein besonderer Umstand geltend gemacht werden, der eine Überschreitung der Dreijahresfrist gemäß Artikel 203 Absatz 1 UZK rechtfertigen würde. Der Nachweis, dass die Unionswaren vor Ablauf des Übergangszeitraums in das Vereinigte Königreich verbracht wurden, erfolgt insbesondere durch die entsprechenden Beförderungspapiere und erforderlichenfalls durch andere relevante Unterlagen (z. B. ein Leasingvertrag). Gegebenenfalls kann ein Nachweis verlangt werden, dass die Waren sich in demselben Zustand befinden.
"Rückwaren" sind Waren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden und deren Wiedereinfuhr bereits zum Zeitpunkt der Ausfuhr beabsichtigt ist oder deren Wiedereinfuhr nicht geplant war, aber aufgrund besonderer Umstände stattfindet. Liegen die Voraussetzungen für die Abfertigung als Rückwaren vor, können diese Waren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in den freien Verkehr überführt werden.
Bei Rückwaren muss es sich ursprünglich um Unionswaren gehandelt haben. Sie müssen Gegenstand einer tatsächlichen, also wirklich stattgefundenen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union gewesen sein und ihre Wiedereinfuhr muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen. Bedingung ist, dass die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, damit sie ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status zurückerhalten.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Leitfaden der Europäischen Kommission, sowie auf der Webseite des Zolls (Rückwaren / Brexit)
Das Rückwarenverfahren ist ein besonderes Zollverfahren, das generell in Bezug auf Drittländer möglich ist, wenn das Drittland ein entsprechendes Verfahren anbietet. Hier wird dann nach Ablauf der Übergangsphase die britische Sicht relevant
Aus britischer Sicht kann ein vorübergehender Import in das VK erfolgen. Hierzu finden Sie näheres auf der Webseite des Governments.
Da das VK ein Drittland ist, können Sie Waren für Messen oder Ihre Berufsausrüstung nicht mehr einfach so mitnehmen. Diese Waren müssen Sie nun zollrechtlich abfertigen. Das gängigste Verfahren ist hierzu das Carnet A.T.A.-Verfahren.
Das VK nimmt seit dem 01.01.2021 an dem Carnet-Verfahren teil.
Das VK erlaubt die Einfuhr mit einem Carnet A.T.A. für Berufsausrüstungen, Ausstellungen und Messen, Warenmuster und wissenschaftliche Geräte.
Für Waren, die während der Übergangsfrist nach Großbritannien verbracht wurden und nach Ende der Übergangsfrist nach Deutschland zurück gebracht werden sollen, besteht die Möglichkeit, diese als Rückwaren abfertigen zu lassen. Jeder plausible Nachweis (z.B. Frachtbrief) für die Rückwarenabfertigung nach Art. 203 UZK wird bei Rückbringung nach vorübergehender Verwendung akzeptiert.
Seit dem 01. Januar 2021 gilt Großbritannien in exportkontrollrechtlicher Hinsicht als Drittland. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass Lieferungen nach Großbritannien (England, Nordirland, Schottland und Wales) als Ausfuhren, und nicht mehr als Verbringungen, anzusehen sind. Hierdurch entstehen neue Genehmigungsplichten. Insbesondere im Zusammenhang mit:
Auf der Seite des BAFA wird auf exportkontrollrechtliche Fragen nach Ablauf der Übergangsphase (01.01.2021) eingegangen.
Überdies hat das Department for International Trade eine Guidance im Bezug zum Brexit veröffentlicht.
Bitte beachten Sie die Informationen des BAFA über die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (Brexit). Die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 15 (Brexit) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) ist seit 1. Januar 2021 in Kraft. Die AGG gilt für Ausfuhren von gelisteten Dual-use-Gütern an Empfänger und Endverwender im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Darüber hinaus enthält die AGG Nebenbestimmungen und Ausschlüsse der Anwendbarkeit, z.B. aufgrund kritischer Endverwendungen. Das BAFA hat am 20.11.2020 hierzu eine Bekanntmachung veröffentlicht.
Der französische Zoll betreibt bereits seit September 2019 Vorbereitungsmaßnahmen für die Gewährleistung einer möglichst reibungslosen Zollabfertigung an seinen Grenzzollstellen zum Vereinigten Königreich (VK).
Auf der Website des französischen Zolls finden Sie unter dem französischen Titel "Franchissons le Brexit ensemble" mehrere aktualisierte Präsentationen auf französisch und weitere übersetzte Präsentationen. Dazu gehören unter anderem:
Außerdem finden Sie hier die aktualisierte Version von "Preparing for Brexit" - Zollleitfaden (Version 12/11/20) auf englisch.
Für Transportunternehmen und Berufskraftfahrer, die zwischen Großbritannien und der EU unterwegs sind, finden Sie Informationen im Leitfaden für Transportunternehmer.
Informationen zu EU-Lizenzen und CEMT-Genehmigungen finden Sie hier.
Weitere Informationen unter www.gov.uk
Zu den vier Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes gehören neben dem freien Waren- und Kapitalverkehr auch die Personenverkehrsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit. Vom grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr profitieren Unternehmen und Verbraucher. Der freie Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen europaweit anzubieten.
Das wird bei Entsendungen in das VK seit 2021 deutlich erschwert. Mit Ende der Personenfreizügigkeit ergeben sich auch steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Änderungen.
Die Regelungen zur Entsendungen wurden erst kurz vor dem 01.01.2021 geklärt. Die europäische Entsenderichtlinie gilt nicht mehr. Die britische Regierung hat Ende Dezember 2020 ein komplett neues „Immigration Law“ geschaffen, das auch Regelungen für die Arbeitnehmerentsendung enthält.
Nach der bisherigen Rechtslage lag eine Dienstleistungserbringung innerhalb der EU vor, für die die Entsenderichtlinie galt. EU-Bürger benötigten hier weder ein Visum, noch eine Arbeitserlaubnis. In dem VK gab es keine generelle Anmeldepflicht und mittels der A1-Bescheinigung wurde eine Doppelerfassung bei der Sozialversicherung vermieden.
Jetzt gelten die „Immigrations Rules“ des VK . Darin neu ist ein sogenanntes "UK point-based immigration system", das für Sie zu einem erheblichen Mehraufwand führt. Daneben wurden auch in dem Abkommen TCA vom 24.12.2020 Regelungen getroffen.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
Für Geschäftsreisen gilt seit dem 01.01.2021,
dass diese unter gewissen Auflagen möglich sind. Eine Geschäftsreise liegt aber zum Beispiel nur vor, bei einer Teilnahme an Besprechungen, Konferenzen, Seminaren, Kundengesprächen oder Messen. Aber auch nur dann, wenn diese „kurz“ sind. Kurz heißt dabei max. 90 Tage (innerhalb 6/12 Monate). Dann ist keine vorherige Erlaubnis erforderlich und auch kein Visum.
Für Dienstleistungserbringungen gilt seit dem 01.01.2021 folgendes:
Einige Dienstleistungen werden in Zukunft komplett verboten sein. An die anderen Dienstleistungen werden enge Anforderungen gestellt.
Weitere Informationen zum aktuellen Stand finden Sie auf der Webseite des Britischen Governments.
Das Problem ist, dass in dem praxisrelevanten Fall von Montagedienstleistungen in dem VK große Unklarheiten bestehen. Diese könnte unter die Vereinfachungsregelung der Geschäftsreise fallen. Dies gilt nach Immigrationrules aber nur für Hersteller, die Montagedienstleistungen durch Ihre Mitarbeiter für von Ihnen gelieferte Ware erbringen. Nach dem TCA gilt das u.U. auch für Händler. Das Problem ist, dass das VK aktuell eine Entsendung nur anhand der Immigrationrules prüft und das TCA außen vor ist.
Handlungsempfehlung
Informationen finden Sie auch im Dienstleistungskompass.
Seit dem 1. Februar 2020 galt für die Übergangsphase ein Brexit-Übergangsgesetz, in der das EU-Recht weiter gültig war. Erst seit dem Ende der Übergangszeit am 31.12.2020, gilt dies nicht mehr.
Der Brexit hat Auswirkungen auf zahlreiche privatrechtliche Verträge von Unternehmen, die Bezug auf Großbritannien nehmen – sowohl auf bestehende als auch auf neue Verträge.
Unternehmen sollten ihre laufenden Verträge in Bezug auf die Beziehungen zu Großbritannien überprüfen und gegebenenfalls im Wege einer Nachtragsvereinbarung anpassen. Insbesondere betroffen sind folgende Abschnitte eines Vertrags:
Eine Kündigung bereits existierender Verträge ist aufgrund des Brexits wahrscheinlich nicht möglich, da der Austritt Großbritanniens aus der EU vertragsrechtlich nicht als Fall von höherer Gewalt angesehen werden dürfte.
Bei neuen Verträgen mit Großbritannien besteht für das im Vertrag anwendbare Recht Vertragsfreiheit. Maßgeblich ist, für welches Recht (deutsches oder englisches) sich die Vertragspartner entscheiden. Bei laufenden Vertragsverhandlungen sollten auch Klauseln in den Vertragstext aufgenommen werden, die klarstellen, wer die durch den Brexit verursachten Mehrkosten übernimmt.
In der Übergangsphase wurde das VK im Hinblick auf die DSGVO weiterhin als EU-Mitgliedsstaat behandelt. Nach Ende der Übergangsphase wird Großbritannien nach den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung als Drittland angesehen.
Datenschutzrechtlich wird die europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Großbritannien durch ein eigenes Rechtsregime abgelöst (UK GDPR), das im Wesentlichen der DSGVO entspricht.
Ein deutsches Unternehmen ohne Niederlassung im Vereinigten Königreich (VK) muss ab dem 01. 01. 2021 einen britischen Datenschutz-Vertreter bestellen, wenn es personenbezogene Daten von Personen verarbeitet, die sich in VK aufhalten, und in den Anwendungsbereich der UK GDPR fällt. Das ist der Fall, wenn die Datenverarbeitung damit im Zusammenhang steht, entweder (a) Personen in VK Waren oder Dienstleistungen anzubieten, auch wenn diese kostenfrei sind, oder (b) das Verhalten der Person zu beobachten, soweit dieses in VK erfolgt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des britischen Governments.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 28.12.2020.
Das BMI und das BMAS haben einen Flyer zur Verfügung gestellt, in dem Sie Informationen zur Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen seit dem 1. 01.2021 finden.
Darüber hinaus finden Sie auf der Webseite des BMAS FAQs zum Brexit.
Seit dem 01.01.2021 können britische Staatsangehörige, die nach Deutschland einreisen, unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Das Vereinigte Königreich wurde in die Liste der priviligierten Staaten aufgenommen, deren Staatsangehörige jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation ausüben dürfen. Die Vorrangprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen werden von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt.
Im Zuge der Umsatzsteuer ergeben sich Probleme, die Sie im Auge behalten müssen. Das VK ist nicht mehr an die harmonisierenden Regelungen der Mehrwert-Steuersystemrichtlinie gebunden und kann sein Umsatzsteuergesetz beliebig gestalten, z.B. Befreiungstatbestände einführen oder abschaffen, Mehrwertsteuersätze beliebig festsetzen oder auch Ortsbestimmungen frei definieren.
Wenn Sie von den Punkten betroffen sind, sollten Sie sich im Einzelfall am besten mit Ihrem Steuerberater beraten.
Informationen finden Sie auch auf der Seite des britischen Governments.
Das Bundesfinanzministerium hat außerdem ein Schreiben zu dem künftigen umsatzsteuerrechtlichen Status von Großbritannien und Nordirland verfasst.
Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 2010 ist Teil der deutschen und der britischen Rechtsordnung. Es gilt ungeachtet der Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU. Somit stellt das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen auch nach dem Brexit sicher, dass eine doppelte Besteuerung von Einkünften durch beide Staaten vermieden und eine Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen weiterhin ermöglicht wird.
Ab dem Zeitpunkt des Austritts ist das VK auch für steuerliche Zwecke als sogenannter Drittstaat zu behandeln. Steuerliche Regelungen, die aufgrund des EU-Rechts für EU-/EWR-Sachverhalte günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, werden gemäß dem jeweiligen Wortlaut dadurch künftig keine Anwendung mehr finden.
Das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) vom 25. März 2019 soll verhindern, dass allein der Brexit eine für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolge auslöst.
Weitere Informationen zu den steuerlichen Auswirkungen des Brexit finden Sie auf der Seite des Bundesministerium der Finanzen.
Der deutsche Zoll informiert in seiner EMCS-Info 09/20 vom 16.12.2020 über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ins bzw. aus dem Vereinigten Königreich vor bzw. nach dem 01. Januar 2021 (Ende der Übergangsphase). Die Meldung beinhaltet insbesondere Hinweise zur mehrstufigen Abwicklung offener EMCS-Vorgänge innerhalb des IT-Verfahrens EMCS, z.B.
Am 31. Dezember 2020 endete die Übergangsphase. Damit gehört das Vereinigte Königreich seit 1. Januar 2021 endgültig nicht mehr dem EU-Binnenmarkt an. Die britische Regierung informiert in aktuellen Veröffentlichungen über die Einführung der neuen UKCA-Kennzeichnung (UK Conformity Assessed), die das CE-Zeichen auf dem britischen Markt ersetzen wird.
Bis wann kann die CE-Kennzeichnung weiter verwendet werden?
Um Unternehmen Zeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, behält die CE-Kennzeichnung für einen Übergangszeitraum ihre Gültigkeit. Sie kann bis 1. Januar 2022 weiter genutzt werden. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Die Anwendung ist nur möglich, sofern die britischen und die EU-Produktvorschriften identisch sind.
Falls die EU im Laufe des Jahres 2021 Anpassungen vornimmt, werden diese nicht mehr in britisches Recht übernommen. Für diese Produkte ist eine Verwendung der CE-Kennzeichnung auf dem britischen Markt nicht mehr möglich.
In welchen Fällen muss die neue Kennzeichnung angebracht werden?
Das UKCA-Label kann seit dem 1. Januar 2021 verwendet werden. In bestimmten Fällen ist die Nutzung der neuen UKCA-Kennzeichnung jedoch schon ab 1. Januar 2021 Pflicht. Das ist der Fall, wenn
Bereits produzierte und mit der CE-Kennzeichnung versehene Ware ist hiervon nicht betroffen.
Sonderstatut für Nordirland
Das Nordirland-Protokoll zum Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sieht vor, dass Nordirland Teil des EU-Binnenmarktes für Waren bleibt. Die neuen Regelungen zur UKCA-Kennzeichnung finden daher auf Nordirland keine Anwendung. Für den nordirischen Markt wird ein UKNI-Kennzeichen eingeführt.
Spezielle Regelungen für bestimmte Produkte
Die Übergangsfrist gilt jedoch nicht für alle Produkte. Sonderregeln gelten unter anderem für Medizin- und Bauprodukte. Die Änderungen müssen jedoch noch vom britischen Parlament bestätigt werden.
Medizinprodukte:
Weiterführende Informationen
Umfassende Handreichungen (Guidance) finden sich auf der Internetseite der britischen Regierung:
Quelle: GTAI
Mit dem Ende der Übergangsphase am 31.12.2020 endete die Zugehörigkeit des Vereinigten Königreichs zum EU-Binnenmarkt und zur Zollunion. Seit dem 01.01.2021 ist daher REACH im und für das Vereinigte Königreich nicht mehr gültig. Seit diesem Zeitpunkt gibt es zwei unabhängige REACH-Systeme.
Registrierungen werden in britisches System überführt
UK REACH sieht eine Besitzstandsklausel vor (Grandfathering). Bestehende Registrierungen britischer Unternehmen werden in das neue UK REACH überführt. Dazu ist es notwendig, der zuständigen britischen Behörde „Health and Safety Executive (HSE)“ bestimmte Basisinformationen bereitzustellen. Die Übermittlung erfolgt über das IT-System „Comply with UK REACH“. Die Frist hierfür ist der 30. April 2021.
Erst danach beginnt die Frist, die vollständige Registrierung vorzunehmen. Die zu übermittelnden Informationen entsprechen weitgehend denen, die zurzeit im Rahmen des EU REACH Systems übermittelt werden müssen. Der gesamte Prozess muss innerhalb von zwei, vier oder sechs Jahren abgeschlossen sein. Entscheidend für die Dauer der Frist ist die Gefahrenklasse eines Stoffes sowie die Menge.
Änderungen für Importeure
Britische Unternehmen werden von Downstream Usern zu Importeuren. Damit gehen andere Verantwortlichkeiten einher. Der Import ist zwar seit 1. Januar 2021 weiterhin möglich. Downstream User mit Sitz im Vereinigten Königreich, die Chemikalien aus der EU importieren, müssen aber sicherstellen, dass die Chemikalien eine gültige UK REACH Registrierung haben. Dazu müssen betroffene Unternehmen zunächst eine „Downstream User Import Notification (DUIN)“ bei der zuständigen Behörde HSE einreichen. Diese enthält die Information, dass der Import fortgeführt werden soll. Danach muss eine neue Registrierung vorgenommen werden. Unternehmen haben auch hierfür zwei, vier oder sechs Jahre Zeit.
Änderungen für Exporteure mit Sitz in der EU
Durch den Austritt der Briten aus der EU haben Unternehmen mit Sitz in der EU seit 1. Januar 2021 einen Drittlandsstatus. Wenn sie ihre Produkte weiterhin in das VK exportieren möchten, haben sie zwei Möglichkeiten:
Keine Änderungen für Nordirland
Das Nordirlandprotokoll des Austrittsvertrags sieht einen Sonderstatuts für Nordirland vor. Nordirland wird in bestimmten Bereichen weiterhin dem EU-Binnenmarkt angehören. Die beschriebenen Änderungen in Bezug auf REACH gelten daher nicht für Nordirland. Waren können unter den bisher bestehenden Bedingungen nach Nordirland exportiert werden.
Weiterführende Informationen
Quelle: GTAi (Stand 25.11.2020)
Die Europäische Chemikalienagentur teilte am 11. Januar 2021 mit, dass rund 20 Prozent der REACH-Registrierungen im Vereinigten Königreich nicht in die EU übertragen und daher widerrufen werden. Von den 2140 REACH-Registranten im Vereinigten Königreich haben 80 Prozent die Übertragung ihrer Registrierungen in die EU bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 jedenfalls begonnen oder abgeschlossen, so die ECHA. Ist die Übertragung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen (gilt für 237 Stoffe), werden die EU-Nachfolger daran erinnert, die Übertragung so bald wie möglich zu akzeptieren. Wenn die Übertragung nicht bis zum 31. März 2021 abgeschlossen ist, wird die Übertragung storniert und die Registrierung widerrufen. Das bedeutet, dass die Registranten den Stoff nicht mehr legal auf dem EU-Markt in Umlauf bringen können, so die Mitteilung der ECHA weiter. Die Liste der Stoffe, die nur von britischen Unternehmen registriert wurden, ist auf der Website der ECHA verfügbar.
Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier.
Mit dem vollzogenen Brexit und dem Ende der Übergangsphase unterliegen ab dem 01.01.2021 grenzüberschreitende Warensendungen nach Großbritannien (England, Schottland und Wales) nicht mehr der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Änderungen ergeben sich insbesondere für ausländische Onlinehändler und Online-Marktplätze.
Bei Direktlieferungen bestimmt der Warenwert der Sendung die umsatzsteuerliche Behandlung. Es wurde ein Grenzwert in Höhe von £135 festgelegt, welcher auch dem Grenzwert für die Zollbefreiung entspricht.
Wert der Sendung ≤ £135 an Kunden ohne britische Umsatzsteuernummer
Für Warensendungen, die einen Wert von £135 nicht überschreiten, fällt generell keine britische Einfuhrumsatzsteuer an. Stattdessen wird britische Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs erhoben, wenn sich die Ware noch im Ausland befindet. Dies gilt nun auch für Kleinbetragssendungen bis £15, die nach den alten Regelungen als Importe steuerbefreit waren. Die Frage der Steuerschuldnerschaft richtet sich danach, ob die Lieferung durch einen Online-Marktplatz (OMP) unterstützt wird.
Wert der Sendung ≤ £135 an Kunden mit britischer Umsatzsteuernummer
Stellt der Kunde dem Händler oder dem OMP eine britische Umsatzsteuernummer zur Verfügung, wird der Kunde zum Steuerschuldner im Rahmen eines Reverse-Charge-Verfahrens. Die Rechnung des Händlers oder OMP muss in diesem Fall den Hinweis „Reverse-Charge“ enthalten.
Wert der Sendung > £135
Für Warensendungen, die den Wert von £135 überschreiten schuldet in der Regel der britische Kunde die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zölle. Diese müssen vom Kunden entrichtet werden, bevor die Waren in Empfang genommen werden können. Der Händler führt im Normalfall lediglich steuerfreie Exporte im Abgangsland aus, das heißt die Lieferungen sind für den Händler nicht in VK steuerpflichtig. Sollte der Händler die Einfuhr anmelden, ist dieser auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und ggf. der Zölle.
Beachten Sie, dass für den Verkauf von in VK gelagerter Ware umfangreiche Sonderregelungen bestehen.
Das Merkblatt der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer können Sie hier herunterladen.
Das Handelsvolumen zwischen Deutschland und dem VK ist seit der Brexit-Entscheidung geschrumpft. Von Januar bis November 2019 sind die deutschen Ausfuhren auf einen Gesamtwert von 73,6 Milliarden Euro gesunken. Im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2018 bedeutet das einen Rückgang um vier Prozen. In der Rangliste der wichtigsten deutschen Handelspartner rutschte das VK in den Jahren nach dem Brexit-Votum 2016 von Platz fünf auf Platz sieben ab. War das VK vor dem Brexit im Jahr 2015 noch Bayerns zweitwichtigster Exportmarkt, liegt es im aktuellen Ranking nur noch auf Platz fünf. Von Januar bis November 2019 sanken die bayerischen Ausfuhren nach VK im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum noch einmal um 2,4 Prozent auf 11,6 Milliarden Euro.
Brexit - Umfrage Going International 2020
Wie es um die Stimmung in der Wirtschaft zum Brexit bestellt? Eine Sonderauswertung von "Going International" verdeutlicht die Einschätzung deutscher Unternehmen, die in dem VK aktiv sind. Demnach ist der deutsch-britische Handel seit der Brexit-Entscheidung rückläufig. 58 Prozent der Unternehmen erwarteten bereits vor der Corona-Krise eine Verschlechterung ihrer Geschäfte mit dem VK. Neben den befürchteten Zöllen, höheren Kosten und mehr Bürokratie durch den EU-Austritt trägt dazu eine vergleichsweise schwache Wirtschaftsentwicklung auf der britischen Insel bei.
Unternehmen aus Mainfranken mit geschäftlichen Beziehungen in Großbritannien
Der IHK sind aktuell rund 300 mainfränkische Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen bekannt, die Waren in das VK exportieren. Rund 110 Unternehmen importieren Waren aus dem VK. Rund 40 Firmen sind in dem VK mit einer Niederlassung und rund 5 Firmen mit einer Produktionsstätte vertreten. Gerade für diese Firmen bedingen die Folgen des Brexits ein höheres Maß an Rechtsunsicherheit. Unsere Mitglieder berichten bspw. über Verschiebungen in den Lieferketten oder seit längerer Zeit anhaltende Investitionszurückhaltungen in dem VK.
Stand: 22.12.2020
Brexit: Nachträgliche Vorlage der LE:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R2254&from=DE
Länderbezeichnung:
https://www.ostwestfalen.ihk.de/fileadmin/Dokumente/International/Wie/UZ-Laenderbezeichnungen.pdf
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:328:0007:0015:DE:PDF
Allgemein zur LE:
Merkblatt REX
Brexit: Präferenzieller Ursprung und Abkommen
Brexit: Merkblatt zum Abkommen
Assessorin jur.
Referentin International
Würzburg
Betriebswirt (VWA)
Bereichsleiter International
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M.A. Political Science, LL.M. Eur.
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Wirtschaftsfachwirtin (IHK)
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Schweinfurt