Förderung
Steuerliche Anrechenbarkeit
Der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen kann bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dies kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen und sollte daher bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme unbedingt berücksichtigt werden. Im Einzelnen sind hier folgende Vorschriften von Bedeutung:
Allgemeines
Fort- und Weiterbildungskosten sind alle „Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen.“
Hierzu zählen Aufwendungen, die durch den Besuch einer Veranstaltung anfallen, z. B. auch Fachbücher, Prüfungsgebühren und die Fahrtkosten zum Veranstaltungsort. Bei Verwendung eines PKW können 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Erhalten Sie von Dritten einen Zuschuss zu Ihren Fort- und Weiterbildungskosten (z. B. Agentur für Arbeit oder von Ihrem Arbeitgeber), so reduzieren sich dadurch die steuerlich absetzbaren Aufwendungen.
Fort- und Weiterbildungskosten
Fort- und Weiterbildungskosten sind Werbungskosten und können damit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bereits ein Werbungskostenpauschalbetrag von 920,00 Euro pro Jahr vom Finanzamt angesetzt wird. Eine unbeschränkte Berücksichtigung ist damit nur möglich, falls bereits anderweitige Werbungskosten von mindestens 920,00 Euro angefallen sind. Ansonsten können die Fort- und Weiterbildungskosten nur berücksichtigt werden, soweit sie den Pauschalbetrag von 920,00 Euro übersteigen.
