IHK Würzburg

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz / Meister-BAföG (AFBG)

Was wird gefördert?
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt das Ziel, Teilnehmer/innen bei Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung grundsätzlich in allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außerschulisch/mediengestützt/Fernunterricht).

Wer wird gefördert?
Handwerker/innen und andere Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern/innen, Techniker/innen, Fachkaufleuten, Fachwirte/innen oder Betriebswirten/innen vorbereiten, können die Aufstiegsförderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss. Gefördert werden Bildungsmaßnahmen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Darüber hinaus sind auch Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnung an anerkannten Ergänzungsschulen förderfähig.
Förderungsberechtigt sind Deutsche und ausländische Fortbildungswillige, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben.

Wie wird gefördert?
Teilnehmer/innen an Vollzeitmaßnahmen erhalten einen monatlichen einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt (abhängig vom Familienstand und der Anzahl der Kinder) in Höhe von € 675,00 bis zu € 1.310,00, davon € 229,00 Zuschuss. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss bis zu € 113,00 je Monat und je Kind zu den notwendigen Kinderbetreuungskosten erhalten. Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von € 1.534,00 mit Darlehen gefördert. Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnamen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5% um im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Bei Bestehen der Fortbildungsprüfung wird ein Erlass von 25% auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt. Voraussetzung ist aber die regelmäßige Teilnahme am Unterricht. Wer sich nach Abschluss der Weiterbildung selbstständig machen will, dem werden auf Antrag unter bestimmten Bedingungen bis zu 66% des Restdarlehens erlassen.

Antragstellung
Die Förderungsanträge sind schriftlich an das zuständige – in der Regel kommunale – Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen sollte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden, da eine Förderung frühestens ab dem Antragsmonat möglich ist. Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden.

 

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