§§ 84 ff HGB
Der Handelsvertreter
Handelsverterter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Der Handelsvertreter ist abzugrenzen insbesondere vom Vertragshändler, aber auch vom angestellten Reisenden, freien Mitarbeiter und Handelsmakler.
Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Regelungen der Handelsvertretung finden Sie im Wesentlichen in den §§ 84 bis 92 c des Handelsgesetzbuches (HGB).
Diese gesetzlichen Bestimmungen sind in wesentlichen Bereichen zwingendes Recht, insoweit sind vertragliche Abweichungen unwirksam.
Aufgrund der Wesensunterschiede zwischen Warenvertetern und Versicherungs-/Bausparkassenvertretern existieren für die Versicherungs-/Bausparkassenvertreter einige rechtliche Besonderheiten.
Für Handelsverteter im Nebenberuf gelten die Bestimmungen des HGB nur eingeschränkt.
Warenvertreter im Inland
Die Handelsvertreter müssen vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden.
Der Handelsvertretervertrag sollte aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. In dem Vertrag sollten alle wessentliche Punkte geregelt sein:
- Provision/Auslagen
- Gebiets-/Kundenschutz
- Aufgaben/Befugnisse
- Pflichten beider Seiten
- Wettbewerbsverbote
- Dauer/Beendigung
- Ausgleichsanspruch
- Verjährung/Rechtssteitigkeiten
Ihr Ansprechpartner
Erich Helfrich
Bereichsleiter Starthilfe | Unternehmensförderung
- Gründungskultur Mainfranken
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Grundsatzfragen der Unternehmensförderung, Unternehmensnachfolge
Würzburg
Telefon: 0931 4194-317
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