Wettbewerbsrecht
Sommer-/Winterschlussverkauf
Nachdem das Sonderveranstaltungsverbot durch die Änderung des UWG aufgehoben ist, ist jede Aktion und Sonderveranstaltung erlaubt. Da der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die Begriffe „Saisonschlussverkauf“, „Winterschlussverkauf“ und „Sommerschlussverkauf“ besonders zu schützen, ist die Verwendung dieser Begriffe nicht mehr an bestimmte Zeiträume und Warengattungen gebunden. Sie sind beliebig verwendbar. Eine zeitliche Beschränkung für Schlussverkäufe (früher 12 Werktage) gibt es ebenfalls nicht mehr.
Astrid Schenk
Beraterin Wettbewerbsrecht und Arzneimittelprüfung
Würzburg
Telefon: 0931 4194-315
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