IHK Würzburg

Recht | Fair Play

Wettbewerbsrecht

Die IHK berät in wettbewerbsrechtlichen Fragen. Sie gibt Auskunft über Ausnahmen zum Ladenschlussgesetz und informiert über verkaufsoffene Sonntage. 

 

Aktuelles

"Adressbuchangebote" - Vorsicht bei unseriösen Eintragungsangeboten, Formularen und Rechnungen

Jedes Jahr entsteht der Wirtschaft ein beträchtlicher Schaden durch den sogenannten Adressbuchschwindel. Unternehmen wird ein rechnungsähnliches Formular übersendet, das suggeriert, dass weitere (kostenpflichtige!) Eintragungen in vermeintlich offizielle Register, Datenbanken und Adressverzeichnisse erforderlich seien, bzw. bereits vorhandene Adresseinträge überprüft bzw. korrigiert werden sollen. 

Die IHK rät zur besonderen Vorsicht! 

Wer überweist oder Adresskorrekturen unterschreibt und zurückschickt schließt oft einen kostenintensiven Vertrag mit langer Laufzeit ab. Erst der Blick ins Kleingedruckte bringt es an den Tag. Deshalb: Alle Rechnungen genau prüfen, ehe man zum Überweisungsformular greift oder unterschreibt - gerade auch wenn die Zahlung dringend angemahnt wird. 

Allein die zivil- und strafrechtliche Verfolgung vermag es nicht, den betrügerischen Machenschaften dieser Firmen ein Ende zu bereiten, da es sich häufig um Unternehmen mit Briefkastenadressen oder aber mit Sitz im Ausland handelt. Stattdessen ist Aufklärung der Unternehmer erforderlich, damit sie gar nicht erst Opfer dieser unseriösen Firmen werden. Das Merkblatt der IHK gibt einen Überblick über die Methoden der sog. „Adressbuchschwindler“ sowie Hinweise, wie Betroffene reagieren können.

Hier finden Sie aktuelle Informationen über:

Gewerbeauskunft-Zentrale, Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Unzulässigkeit der Formulare

Seit mehreren Monaten versendete die GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH Formulare für Einträge in eine Online-Datenbank. Die Gestaltung des Formulars erweckte bei vermutlich tausenden Adressaten den Eindruck eines behördlichen Schreibens bzw. der Bestätigung eines bereits bestehenden Eintrags. Tatsächlich beinhaltete der Vordruck aber ein kostenpflichtiges Vertragsangebot, das sich vollständig erst aus dem Kleingedruckten und den AGB ergab.

Der DSW hatte Klage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Dieses bestätigte mit Urteil vom 15.04.2011 (38 O 148/10) die Auffassung des DSW, wonach die Angebotsformulare irreführend im Hinblick auf die Herkunft als auch intransparent im Hinblick auf die Kostenbelastung des Betroffenen sind. Gegen dieses Urteil hatte die GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH Berufung eingelegt. 

Am 14.02.2012 kam es im Rahmen des vor dem OLG Düsseldorf geführten Berufungsverfahren (I-20 U 100/11) zur mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende Richter führte hierbei aus, dass das Gericht keine Geschäftsmodelle billigen werde, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten, egal, wie viele Betroffene tatsächlich irregeführt worden seien

Bereits im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das OLG Düsseldorf das Urteil, mit dem die Berufung der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH zurückgewiesen wurde. Der Vorsitzende wies bei der Verkündung ausdrücklich darauf hin, dass das Geschäftsmodell der GWE nach Auffassung des Gerichts dazu diene, "Dinge dunkel zu halten". 

Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen aber möglicherweise legt GWE noch Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht in schriftlicher Form vor. 

Quelle:

DSW Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V., Bad Homburg v.d. H.

 

Zur Pressemeldung des DSW

 

Betroffene Mitgliedsunternehmen, die immer noch Rechnungen der GWE oder Mahnbriefe von deren Rechtsanwälten erhalten, können sich gerne an uns wenden.

Astrid Biener

Beraterin Wettbewerbsrecht und Arzneimittelprüfung

Würzburg

Telefon: 0931 4194-315

E-Mail: astrid.biener@ wuerzburg.ihk.de

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