Recht | Fair Play
Waffenhandel
Als Ausnahme zur allgemeinen Gewerbefreiheit unterliegt der Handel mit Waffen besonderen Genehmigungserfordernissen.
Nach dem Waffengesetz bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben (feilhalten, Bestellungen entgegen nehmen oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will (Waffenhandel). Zum Waffenhandel gehören alle Vertriebsformen des selben, somit des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels. Die Waffenvertriebserlaubnis (Handelserlaubnis) schließt den Handel mit Munition ein.
Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der IHK (IHK Nürnberg, IHK München) nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer
als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Erlaubnis ist außerdem zu versagen, wenn nicht die erforderliche Fachkunde nach § 22 WaffG nachgewiesen ist.
Astrid Biener
Beraterin Wettbewerbsrecht und Arzneimittelprüfung
Würzburg
Telefon: 0931 4194-315
E-Mail: astrid.biener@wuerzburg.ihk.de
Kontaktformular
