IHK Würzburg

20.02.2012 - 09:10 Uhr

OLG Hamm: In Werbeprospekt muss vollständige Identität angegeben werden

Wirbt ein Unternehmen für konkrete Produkte in einem Prospekt, muss der Werbende in dem Prospekt seine Identität unter Angabe der Geschäftsanschrift vollständig preisgeben.

Ein Möbelhaus warb in einem Werbeprospekt für Aktionsprodukte mit der Aussage "Roller jetzt kaufen - nächstes Jahr zahlen!", ohne die Geschäftsanschrift anzugeben. Ferner wurde in dem Prospekt auch für einen Finanzierungspartner geworben, dessen Identität ebenfalls nicht preisgegeben wurde. Die Antragstellerin, ein Wettbewerbsverband, mahnte das Möbelhaus ab und verlangte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Unterlassung. Nachdem der Antrag in erster Instanz abgewiesen wurde, war die sofortige Beschwerde der Antragstellerin erfolgreich.

Das OLG Hamm entschied, dass das Fehlen der Identitätshinweise eine Irreführung durch Unterlassen i. S. d. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG darstelle. Die Angabe der Geschäftsanschrift sei für den Verbraucher eine wesentliche Information, da der Verbraucher beim Angebot konkreter Waren direkt in der Lage sein müsse, das angebotene Produkt zu erwerben. Dies sei ihm nicht möglich, wenn er nicht erfahre, wie er mit dem Anbieter Kontakt aufnehmen könne. Es könne ihm nicht zugemutet werden, sich zunächst im Internet informieren zu müssen oder das Ladengeschäft aufzusuchen.

Quelle:

Urteils- und Literaturauswertung 01/2012

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. , Bad Homburg v. d. H.