10.02.2012 - 14:00 Uhr
Geldwäschegesetz ausgeweitet
Die strengen Präventionspflichten des GWG treffen nun nicht nur den Finanzsektor sondern alle Händler und Makler, bei denen größere Geldbeträge fließen.
Geld aus kriminellen Machenschaften in den Wirtschaftskreislauf einzuschleusen soll schwieriger werden. Mit der Änderung des „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GWG)“ zum 22.12.2011 hat der Gesetzgeber auf den fortwährenden Anstieg von Geldwäscheversuchen reagiert.
War früher nur ein eng abgegrenzter Kreis von Banken und Finanzvermittlern zu strikten Kontrollen und zur Meldung bei Verdachtsfällen angehalten, stehen nun auch alle Versicherungsvermittler, Anwälte, Steuerberater, Finanzdienstleister, Immobilienmakler und gewerbliche Händler in der Pflicht.
Gerade für Letztere wird somit ein neues und bislang völlig unbekanntes Aufgabenfeld von Gesetzes wegen eröffnet: So ist bei allen Transaktionen über 15.000,- €, zu Beginn längerfristiger Geschäftsbeziehungen sowie bei Verdachtsfällen die Identität des Geschäftspartners zu überprüfen und abzuklären, ob es sich hierbei auch um den wirtschaftlich Berechtigten handelt. Darüber hinaus ist die gesamte Geschäftsbeziehung zu überwachen und zu protokollieren. Unregelmäßigkeiten sind dem Bundeskriminalamt anzuzeigen. Gegebenenfalls muss ein Geldwäschebeauftragter eingesetzt werden.
Insbesondere für Autohändler, Juweliere und sonstige Branchen, in denen generell größere Bartransaktionen stattfinden, ist daher eine Überprüfung ihrer Geschäftsvorgänge auf die Konformität mit dem neuen GWG angeraten. Bei Verstößen drohen nämlich neben dem Verfall des „schmutzigen Geldes“ hohe Strafen.
