IHK Würzburg

16.01.2012 - 07:59 Uhr

Änderung der Dual-Use-Verordnung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 wurden fünf neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen für die Ausfuhr bestimmter spezifischer Güter mit doppeltem Verwendungszweck geschaffen. Die geänderte Dual-Use-Verordnung ist seit 7.1.2012 in Kraft.

Neben der bisherigen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 (künftig: Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001) wird es folgende weitere allgemeinen Genehmigungen der Union geben:

 

  • Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002: 
  • Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen
  • Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003: 
  • Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz 
  • Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004: 
  • Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen 
  • Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005: 
  • Telekommunikation 
  • Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006: 
  • Chemikalien: Die Ausstellung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen erfolgt durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in Deutschland durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 

Weitere Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen finden Sie auf der Internetseite des BAFA