IHK Würzburg

10.01.2012 - 10:25 Uhr

REACH: ECHA schlägt 13 neue zulassungspflichtige Stoffe vor und bestätigt 20 Kandidatenstoffe

Die Europäische Chemikalienagentur hat die REACH-Kandidatenliste um 20 Stoffe ergänzt. Für diese Stoffe ergeben sich bereits jetzt besondere Informationspflichten auf Seiten der Unternehmen. Ausserdem sind 13 Stoffe von der ECHA zur Aufnahme auf die Liste der Zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV) empfohlen worden.

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat die REACH-Kandidatenliste um 20 Stoffe erweitert 

Unter den 20 neuen Stoffen auf der Kandidatenliste befindet sich mit Octyphenol erstmals auch ein hormonell wirkender Stoff. 

Die Kandidatenliste enthält Stoffe, die durch die EU-Mitgliedstaaten oder die ECHA als besonders besorgniserregend identifiziert wurden (sog. SVHC – substances of very high concern). Bereits die Aufnahme auf die Kandidatenliste führt dazu, dass Lieferanten eines Erzeugnisses, das mehr als 0,1 % eines SVHC enthält, ihre Abnehmer darüber informieren müssen. Diese Pflicht trifft jeden Lieferanten dieses Erzeugnisses in der Lieferkette. Zusätzlich hat der Verbraucher ein Auskunftsrecht beim Hersteller oder Händler, ob ein Erzeugnis SVHC enthält. 

 

Eine Broschüre zu den Informationspflichten erhalten Sie unter: 

http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/Publikationen/REACH-Broschueren.html

Stoffe, die auf der Kandidatenliste geführt werden, können in einem anschließenden Verfahren in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen werden. 

Die aktuelle Kandidatenliste finden Sie auf der Internetseite der ECHA www.echa.europa.eu  

Weiterhin hat ECHA im Dezember 2011 der Europäischen Kommission 13 Stoffe von der Kandidatenliste zur Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 empfohlen. 

 

Zur Aufnahme in Anhang XIV vorgeschlagen sind:

•         Chromtrioxid
•         Chromsäure, Oligomere von Chromsäure und Dichromsäure
•         Natriumdichromat
•         Kaliumdichromat
•         Ammoniumdichromat
•         Kaliumchromat
•         Natriumchromat
•         Trichlorethylen
•         Kobalt(II)-sulfat
•         Kobalt(II)-chlorid
•         Kobalt(II)-dinitrat
•         Kobalt(II)-carbonat
•         Kobalt(II)-diacetat. 

Alle Stoffe wurden wegen ihren toxischen, mutagenen oder karzinogenen Eigenschaften vorgeschlagen. Sobald ein Stoff in Anhang XIV aufgenommen ist, darf er nur noch verwandt werden, wenn eine Zulassung für die spezielle Verwendung vorliegt. 

Quelle: DIHK