Welche Lieferbedingungen sind zweckmäßig?
Die Lieferbedingungen sind wichtiger Bestandteil des Kaufgeschäftes und sollten daher zweckmäßigerweise so gewählt werden, dass der Importeur im Exportbestimmungsland ggf. die Einfuhrabgaben übernimmt. Empfehlenswert ist eine der international definierten Lieferbedingungen (INCOTERMS 2010). Diese legen verbindlich fest, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur bzw. vom Importeur zu tragen sind (z.B. Transport- und Versicherungskosten ggf. Containermiete, Einfuhrabgaben u. ä.). Deshalb ist es wichtig, eine entsprechende Klausel mit dem Geschäftspartner zu vereinbaren.
Weitere Informationen:
Incoterms 2010
ICC veröffentlicht Details zu neuen Incoterms
Nur drei Buchstaben reichen, um komplexe Lieferbedingungen exakt zu beschreiben: Mit Kürzeln wie EXW, FCA oder DDP vereinbaren Vertragspartner weltweit einheitlich, welche Pflichten die jeweilige Partei erfüllen muss. Seit dem 1. Januar 2011 sind die Incoterms 2010 in Kraft. Die ICC informiert aktuell über die wichtigsten Änderungen.
Die Incoterms Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) sind im Warenverkehr inzwischen zu gebräuchlichen Abkürzungen geworden. Die Handelsklauseln erleichtern den Export erheblich und gelten überall auf der Welt als Standard. So werden beide Vertragspartner durch klare Regeln vor Konflikten geschützt.
Die Incoterms betreffen nicht etwa den Eigentumsübergang oder die Folgen von Vertragsbrüchen. Sie regeln vielmehr Fragen zu Transportkosten und Gefahrenübergang sowie zu Geschäftsabwicklungspflichten. Damit legen sie fest, ob der Käufer oder Verkäufer Warendokumente beschafft und eventuelle Zollkosten trägt, wer für Transportdokumente und mögliche Kosten verantwortlich ist, wer die Ware versichert, wer die Waren prüft und sie verpackt. Wirksam werden sie erst, wenn in einem nationalen oder internationalen Vertrag auf sie Bezug genommen wird. Welche der Klauseln gilt, müssen die Vertragspartner konkret vereinbaren. Zudem ist es wichtig, im Vertrag festzuhalten, welche Fassung der Incoterms gelten soll.
Bereits seit mehr als sieben Jahrzehnten nutzen Unternehmer aller Länder diese International Commercial Terms, bekannt als Incoterms. 1936 veröffentlichte die ICC in Paris zum ersten Mal dieses Regelwerk, das sie seitdem sechsmal überarbeitet und weiterentwickelt hat. Im September 2010 wurde die siebte Revision veröffentlicht, welche am 1. Januar 2011 gültig wurde.
Diese kommt dem Wunsch nach größerer Verständlichkeit und einer anwenderfreundlicheren Sprache nach, die auch für Nichtjuristen verständlich ist. Zudem sollen die Incoterms 2010 substantiellen Veränderungen in der Handelspraxis und neuen Transporttechniken Rechnung tragen.
Die Anzahl der Klauseln wird von 13 auf elf reduziert, zwei Klauseln werden dabei neu geschaffen, wenig praxisrelevante Regeln werden herausgenommen. Jede Klausel wird außerdem durch einen ausführlichen einleitenden Anwendungshinweis ergänzt, der dem Nutzer zusätzlich Hilfestellung bietet.
Die Änderungen im Detail:
• Die beiden neuen Klauseln DAT und DAP sind Nachfolger der Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU.
• Die DAT-Klausel ist eine moderne Version der altbekannten DEQ-Klausel. Die neue Klausel gilt nun für jede Transportart, während DEQ ausschließlich für den See- und Binnenschiffsverkehr zu verwenden war. Gleichzeitig bleibt die neue Klausel aber wie bisher für Großtransporte (ODC und H/L) zuständig.
• Der Verkäufer hat bei dieser neuen Klausel für die Ware einen Beförderungsvertrag bis zum benannten Terminal im vereinbarten Bestimmungshafen oder –ort abzuschließen. Dies entspricht den Anforderungen der modernen Transportpraxis und spiegelt auch die Veränderungen im Bereich Hafenlogistik wider.
• Bei der neuen Klausel DAP (delivered at place) handelt es sich um eine allgemeine Frachtvertragsklausel, die den Ex- und Importeuren mehr Freiheit bietet. Die Vertragsparteien sollten den vereinbarten Bestimmungsort so präzise wie möglich definieren und spezifiziert haben. Sie ersetzt die Klauseln wie DAF und DES, die vorher wenig verwendet wurden.
• Nach der DAP-Klausel hat der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird.
• Ferner nimmt der Entwurf für die nunmehr elf Klauseln eine neue Gliederung nach Transportart auf. Die Klauseln EXW, FCA, CPT, CIP, DAT, DAP und DDP finden bei multimodalen Containertransporten Anwendung. Sie können genutzt werden, wenn mindestens eine Transportart – sei es zu Land, Luft oder Wasser – gewählt wird. Die Klauseln FAS, FOB, CFR und CIF hingegen sind ausschließlich für den See- und Binnenschiffstransport konzipiert und werden bei konventionellem Frachtgut verwendet.
• Traditionell galten die Incoterms Regeln als Klauseln, die in internationalen Verträgen Anwendung finden. Nun können sie explizit auch in nationalen Verträgen verwendet werden. Dies trägt dem Wegfall der Zollformalitäten innerhalb von Freihandelszonen wie der EU Rechnung. Auch in den USA finden die Incoterms Regeln zunehmend Anwendung; hier hatte man viele Jahre auf eigene, nationale Regeln gesetzt.
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