IHK Würzburg

Export in Drittländer

Ein Auftrag geht ein, was ist zu beachten?

Im Handel mit Drittländern, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind Besonderheiten zu beachten. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt
  • Eintrag ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Was ist besonders zu beachten?

Nach Auftragseingang muss überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.

  • Lieferbedingungen: Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch die Incoterms.
  • Zahlungsbedingungen: Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel oder dem Dokumentenakkreditiv. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien abgesichert werden (Hermesdeckungen). Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

Welche Ausfuhrbestimmungen gilt es zu beachten?

  • Unternehmen, die exportieren, benötigen eine Zollnummer/EORI-Nummer, die sie in der Ausfuhranmeldung angeben müssen.
  • Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung erstellen (weitere Infos Katergorie Ausfuhrverfahren). Bei Warensendungswerten über 3.000 Euro ist das sog. zweistufige Ausfuhrverfahren (Binnenzollamt/Grenzzollamt) zu berücksichtigen.
  • Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zu erstellen.
  • Falls Sie nicht über die ATLAS-Software verfügen, kann die kostenfreie Internetzollanmeldung der Zollverwaltung genutzt werden. Hinweise zum Erstellen und zum Ablauf der Internetzollanmeldung finden Sie in der Kategorie ATLAS.
  • Zur Anmeldung der Ware ist eine Zolltarifnummer, oft auch statistische Warennummer genannt, erforderlich. Sie ist sozusagen das numerische Identifikationsmerkmal einer Ware. 
  • Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei Länderembargos. Für eine Reihe von Waren besteht eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Neben Waffen gilt dies insbesondere bei Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst, für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Dies gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat (weitere Infos Kategorie Ausfuhrgenehmigung).

Welche Bestimmungen des Empfängerlandes der Ware gilt es zu beachten?

  • Im Ausland müssen zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden (Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse, Lizenzen usw.). Teilweise müssen diese vom Exporteur erstellt werden. Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind.
  • Je nach Bestimmungsland und Art der Ware werden möglicherweise vor dem Export Vorversandkontrollen nötig bzw. kann es Zertifizierungspflichten geben.
  • Bestehen Präferenzabkommen, können bei der Einvorverzollung im Bestimmungsland der Ware Zollabgaben gespart werden, wenn die damit verbundenen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1/Ursprungserklärung, A.TR) vorgelegt werden. 
  • Unter Umständen sind Einfuhrvorschriften im Empfängerland der Warensendung existent (Einfuhrverbote/Embargos, genehmigungspflichtige Importe, Lizenzpflichtige Importe).
  • Zum Teil gilt es detaillierte Vorschriften über die Verpackung und Markierung zu beachten. 

Welche ausländischen Einfuhrabgaben fallen an?

Die Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben (weitere Infos Kategorie Einfuhrabgaben).

 

Ihre Ansprechpartner:

Kurt Treumann

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Referent International

Würzburg

Telefon: 0931 4194-309

E-Mail: kurt.treumann@ wuerzburg.ihk.de

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Jürgen Rosenberger

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Würzburg

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