Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Seit 1.1.2008 können sich Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, bei ihrem zuständigen Hauptzollamt zum „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten/Authorised Economic Operator (ZWB/AEO)" zertifizieren lassen.
Oft besteht die Meinung, dass es sich hier um ein vereinfachtes Zollverfahren handelt. Der ZWB/AEO ist jedoch die Zertifizierung eines Unternehmens im Bereich Zoll, Sicherheit oder Zoll und Sicherheit. Wer den Status ZWB/AEO erteilt bekommt, gilt als besonders zuverlässig, vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.
Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette („supply chain“) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Derzeit laufen Verhandlungen mit Drittländern (insbesondere USA, China, Schweiz) die zu einer weltweiten Anerkennung des Status führen sollen.
Der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Folgende Varianten können erteilt werden:
- AEO-Zertifikat „Zollrechliche Vereinfachungen“ (AEO-C)
- AEO-Zertifikat „Sicherheit“ (AEO-S)
- AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen / Sicherheit“ (AEO-F)
Diese Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vergünstigungen.
Welche Vorteile hat der ZWB/AEO?
- weniger häufige Prüfungen von Waren und Unterlagen (alle Arten von AEO)
- vorrangige Prüfungen von zur Kontrolle ausgewählten Sendungen (alle Arten von AEO)
- bei Beantragung einer Bewilligung für die Inanspruchnahme zollrechtlicher Vereinfachungen werden die Voraussetzungen, die bereits bei der Erteilung des AEO-Zertifikats geprüft wurden, nicht erneute geprüft (für AEO-C und AEO-F)
- reduzierter Datensatz bei der Abgabe von summarischen Eingangs- und Ausgangsmeldungen, sog. Vorabanmeldungen (für AEO-S und AEO-F)
- Vorabunterrichtung bei beabsichtigten Kontrollen (für AEO-S und AEO-F)
- verbesserte Zusammenarbeit mit dem Zoll
- Anerkennung des AEO-Status als Qualitätsmerkmal (vertrauenswürdiger Geschäftspartner)
Es besteht für Wirtschaftsbeteiligte keine Verpflichtung, den Status AEO zu beantragen. Für die Erteilung zollrechtlicher Vereinfachungen ist der Status eines AEO keine Bewilligungsvoraussetzung.
Ihr Ansprechpartner:
Kurt Treumann
Betriebswirt (VWA)
Referent International
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Telefon: 0931 4194-309
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