IHK Würzburg

Verpackungsverordnung und Vollständigkeitserklärung

Laut Verpackungsverordnung müssen diejenigen, die verpackte Waren in Verkehr bringen, die Rücknahme und Entsorgung der gebrauchten Verpackungen organisieren und finanzieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Verpackungen, die bei Unternehmen anfallen und Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern  anfallen.

Für die Rücknahme von Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, gilt:

  • Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen als erste in Verkehr bringen (sog. "Erstinverkehrbringer"), müssen sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligen. Die Anschriften der zugelassenen Rücknahmesysteme finden Sie unter www.ihk-ve-register.de/inhalt/duale_systeme/.
  • Wer im Jahr mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder 30 Tonnen Kunststoffe, Weißblech, Aluminium oder Verbunde als Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt, muss darüber hinaus jährlich eine Vollständigkeitserklärung bei der IHK abgeben. Die Erklärung muss jeweils bis zum 1. Mai eines Jahres für das vorhergehende Jahr elektronisch unter www.ihk-ve-register.de hinterlegt werden.

Achtung: Als private Endverbraucher gelten auch vergleichbare Anfallstellen wie Gaststätten, Hotels, kleinere Handwerksbetriebe, Kliniken, Freizeiteinrichtungen und Freiberufler.

Bei Verpackungen, die im gewerblichen Bereich anfallen, können Lieferanten und Kunden individuelle Vereinbarungen über die Rücknahmemodalitäten und die Kosten treffen.

Die Verpackungsverordnung regelt ausschließlich die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Verpackungen. Sie enthält keine Vorschriften darüber, wie Verpackungen beschaffen sein müssen oder welche Angaben auf der Verpackung erforderlich sind, wie z. B. Herstellerangaben, Produktbezeichnungen, Mengenangaben, Warnhinweise oder andere Kennzeichnungen.

Vollständigkeitserklärung

Unternehmen, die in einem Kalenderjahr mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder 30 Tonnen Kunststoffe, Weißblech, Aluminium oder Verbunde als Verkaufsverpackungen, die an private Endverbraucher gingen, in Verkehr gebracht haben, müssen jeweils bis spätestens zum 1. Mai des Folgejahres ihre Vollständigkeitserklärung (VE) für Verkaufsverpackungen im elektronischen VE-Register der IHK unter www.ihk-ve-register.de hinterlegen.

Die Vollständigkeitserklärung muss zuvor von einem IHK-Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer mittels qualifizierter elektronischer Signatur bestätigt werden. Die betroffenen Unternehmen sollten frühzeitig ihren Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater auf die Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur hinweisen.

Die Liste der Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung für das vorangegangene Jahr hinterlegt haben, ist im VE-Register www.ihk-ve-register.de öffentlich einsehbar.

Ihre Ansprechpartner

Jacqueline Escher

M.Sc. Geographie

Beraterin Energie und Umwelt

Würzburg

Telefon: 0931 4194-364

E-Mail: jacqueline.escher@ wuerzburg.ihk.de

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Jürgen Herber

Technischer Betriebswirt (IHK)

Berater Innovation und Rohstoffe

Würzburg

Telefon: 0931 4194-352

E-Mail: juergen.herber@ wuerzburg.ihk.de

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