IHK Würzburg

Rücknahme und Registrierungspflichten

Elektro- und Elektronikaltgeräte

Seit dem 24. März 2006 müssen Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten die Rücknahme und Entsorgung von privat genutzten Geräten organisieren und finanzieren. Bereits seit dem 24. November 2005 dürfen nur noch Hersteller und Importeure, die beim Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert sind, neue Geräte in Verkehr bringen.

Der Registrierungspflicht unterliegen alle Hersteller, ganz gleich, ob die Geräte für private oder für gewerbliche Nutzer bestimmt sind. Die Registrierung erfolgt online über das Internet unter www.stiftung-ear.de. Hersteller/Importeure von Geräten für private Nutzer (b2c-Geräte) müssen bei der Registrierung eine finanzielle Garantie für die spätere Entsorgung von Elektroschrott nachweisen.

Die registrierten Hersteller und Importeure von b2c-Geräten werden dann vom EAR angewiesen, volle Altgerätecontainer bei den kommunalen Sammelstellen abzuholen und die Geräte ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Abholverpflichtung richtet sich nach dem jeweiligen Absatzanteil des Herstellers. In der Regel werden verpflichtete Hersteller/Importeure private Entsorgungsunternehmen mit der Abholung und Entsorgung beauftragen. Sie können sich dazu auch mit anderen Herstellern zusammenschließen.

Neue B2c-Geräte müssen mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein, der Hersteller/Importeur muss auf dem Gerät eindeutig zu identifizieren sein. Auch gewerblich genutzte Geräte (b2b-Geräte), die nach dem 24 März 2006 erstmals in Verkehr gebracht wurden, muss grundsätzlich der Hersteller entsorgen. Hersteller und Nutzer können allerdings davon abweichende Regelungen treffen. Formulierungshilfen für entsprechende Vereinbarungen bietet eine ZVEI-Broschüre, die unter www.zvei.org herunter geladen werden kann.

RoHS: Stoffverbote

Seit dem 1. Juli 2006 dürfen neu in Verkehr gebrachte Geräte bestimmte gefährliche Stoffe nicht mehr enthalten. Hiervon sind indirekt auch die Zulieferer der Gerätehersteller betroffen. Am 1. Juli 2006 ist Paragraph 5 des Elektro- Elektronikgerätegesetz in Kraft getreten. Er bringt das sogenannte RoHS-Verbot. Betroffen sind neue Elektro- und Elektronikgeräte, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) oder 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.

Das Verbot gilt sowohl für Haushaltsgroßgeräte wie Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik sowie der Unterhaltungselektronik. Auch Beleuchtungskörper und elektrische sowie elektronische Werkzeuge sowie Spielzeug sind in das Verbot einbezogen. Nicht betroffen sind Medizinprodukte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

Von großer Bedeutung ist der Stichtag 1. Juli 2006: Geräte, die schon vorher in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verkauft werden. Das Bundesumweltministerium hat gegenüber der IHK-Organisation konkretisiert, was darunter zu verstehen ist. Entscheidend ist das „erstmalige Überlassen nach dem Herstellen mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt“.

Dabei müssen die Geräte bereits fertiggestellt und vom Zoll abgefertigt sein. Ist eine Ware vor dem 1. Juli verzollt in einem EU-Vertriebslager gelandet, dann kann das Gerät auch dann verkauft werden, wenn es nicht RoHS-konform ist. Bei in der EU hergestellten Geräten, die dem Stoffverbot nicht entsprechen, ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem sie in der ersten Handelsstufe geschickt werden. Dabei kann es sich auch um den Vertrieb des Produzenten handeln.

Ihre Ansprechpartner

Jacqueline Escher

M.Sc. Geographie

Beraterin Energie und Umwelt

Würzburg

Telefon: 0931 4194-364

E-Mail: jacqueline.escher@ wuerzburg.ihk.de

Kontaktformular

Jürgen Herber

Technischer Betriebswirt (IHK)

Berater Innovation und Rohstoffe

Würzburg

Telefon: 0931 4194-352

E-Mail: juergen.herber@ wuerzburg.ihk.de

Kontaktformular